Fristverlängerung: Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021
Die Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 wurde bis 11. April 2023 verlängert. Bis dahin droht zum Beispiel einer GmbH, die den Stichtag 31. Dezember 2022 versäumt, kein Ordnungsgeldverfahren.
Bei Steuerberatern herrscht gerade Land unter. Ihre Mandanten - zumeist kleine und mittlere Unternehmen - hangeln sich von einer Krise zur nächsten. Der Deutsche Steuerberaterverband hatte sich deshalb bei Bundesjustizminister Marco Buschmann dafür eingesetzt, dass die Frist zur Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse 2021 verlängert wird.
Nun gab das Bundesamt für Justiz (BfJ) bekannt, dass gegen Unternehmen (beispielsweise Kapitalgesellschaften), deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Auch im Vorjahr war die Frist wegen Corona verlängert worden.
Ausnahmen für Betroffene des Juli-Hochwassers
"Die gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen trifft grundsätzlich auch Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen waren", berichtet der ZDH. Sollte ein vom Hochwasser betroffenes Unternehmen den Jahresabschluss 2021 noch nicht eingereicht haben, bittet das BfJ um eine entsprechende Mitteilung. "Hierin sollte konkret erläutert werden, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hochwasser betroffen und inwieweit es deshalb an der Offenlegung gehindert ist", so der ZDH.
Es sei zwar keine Verlängerung der Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen möglich, allerdings würden diese Angaben im Verfahren berücksichtigt. Für offene Vollstreckungsforderungen könne beim BfJ schriftlich die zeitlich befristete Stundung der Forderungen beantragt werden. Auch dafür muss man detaillierte Angaben machen.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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