Wer wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Privatausgaben wie Miete und Einkäufe zu bestreiten, darf den die Corona-Soforthilfe nicht dafür einsetzen,

Wer als Selbstständiger wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Privatausgaben wie Miete und Einkäufe zu bestreiten, darf den die Corona-Soforthilfe nicht dafür einsetzen. (Foto: © alexkalina/123RF.com)

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Gericht: Corona-Soforthilfe nur für betriebliche Kosten

Solo-Selbstständige erhalten die Corona-Soforthilfe nur, wenn ihr Betrieb existenziell gefährdet ist. Nöte beim Lebensunterhalt zählen dagegen nicht, entschied das Verwaltungsgericht Köln.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag einer Solo-Selbstständigen auf Auszahlung der "Soforthilfe NRW 2020" abgelehnt. Sie dürfe das Geld nicht für ihren Lebensunterhalt verwenden, eine existenzielle Gefährdung des Betriebes habe sie nicht nachgewiesen.

Aktuelle Änderung In NRW dürfen Solo-Selbstständige von der Corona-Soforthilfe für März und April insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten nutzen. Das teilte die Landesregierung am 12. Mai mit.

Der Fall

Die Solo-Selbstständige hatte bei der zuständigen behörde 9.000 Euro NRW-Soforthilfe beantragt, weil sie aus ihrer selbstständigen Tätigkeit keinerlei Einnahmen mehr hatte. Daher benötige sie die finanzielle Hilfe für die Zahlung ihrer privaten Miete, Krankenversicherung und Lebensunterhalt. Die Bezirksregierung Köln hatte die Auszahlung der Soforthilfe abgelehnt mit der Begründung, deren Voraussetzungen lägen nicht vor.

Corona-Soforthilfe NRW Hier finden Sie den Antrag zur NRW-Soforthilfe

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Die Frau wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und verlangte den Zuschuss, weil ohne die Zahlung ihre private Existenz bedroht sei.

Die Entscheidung

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebe es strenge Voraussetzungen. Die Soforthilfe könne nur gezahlt werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Dies müsse die Antragstellerin darlegen.

Denn das Corona-Maßnahmenpaket sei so konzipiert, dass die Beihilfen ausschließlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens gewährt werden sollten, erklärte das Gericht. Die Antragstellerin habe nicht erklärt, dass sie den Zuschuss für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens benötige, sondern ausschließlich geltend gemacht habe, ihre private Existenz sei bedroht. Für den persönlichen Lebensunterhalt könne sie Arbeitslosengeld II  ("Hartz 4") beantragen.

Verwaltungsgericht Köln, Eilbeschluss vom 8. Mai 2020, Az. 16 L 787/20  (Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen.)

Hintergrund

Wer wegen der Corona-Pandemie Probleme hat, seine Privatausgaben wie Miete und Einkäufe zu bestreiten, darf den die Corona-Soforthilfe nicht dafür einsetzen, schreibt das Bundesarbeitsministerium in seinem Infoblatt. "Dagegen können Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Damit auch die Existenz von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung, und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt."

Nachdem es in NRW zunächst anders geheißen hatte, gilt diese Einschränkung seit dem 1. April ebenfalls. In der Politik ist diese Regelung umstritten. Der Gewerkschaftsbund ver.di fordert auf Länder- und Bundesebene, die restriktive Handhabung der Zuschüsse für Lebenshaltungskosten zu überarbeiten.

Andere Bundesländer, darunter Baden-Württemberg und Hamburg, erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Soforthilfen aus dem Länderetat auch für den Lebensunterhalt. Konkrete Informationen finden Sie bei den Zuschuss-Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes. Hier finden Sie eine Liste mit den zu­stän­di­gen Be­hör­den in den Län­dern.

Corona-Soforthilfe  Noch bis zum 31. Mai 2020 können Kleinunternehmer – je nach Mitarbeiterzahl – Zuschüsse von Bund und Land in Höhe von 9.000, 15.000 und 25.000 Euro beantragen, um finanzielle Engpässe infolge der Corona-Krise zu überbrücken. Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie hier: wirtschaft.nrw/corona

 

Text: / handwerksblatt.de

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