Foto: © limbi007/123RF.com

Vorlesen:

Gesetze aushängen – eine wichtige Pflicht für Unternehmer

Wer seine Mitarbeiter nicht über ihre Rechte informiert, muss mit ernsten Folgen rechnen: Bußgelder oder Schadensersatz drohen.

Auch Unternehmer im Handwerk haben eine Aushangpflicht. "Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Angestellten über ihre Rechte auf dem Laufenden zu halten", sagt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das gilt etwa für die Fragen: Wie lange dürfen werdende Mütter kurz vor der Entbindung noch arbeiten? Welchen Anspruch auf Ruhepausen haben Arbeitnehmer unter 18 Jahren?

Deswegen hat der Gesetzgeber genau festgelegt, welche Texte bekannt gemacht  werden müssen. Ob der Unternehmer die Gesetze an die Pinnwand heftet, in einen Glaskasten hängt oder in den Pausenräumen auslegt, ist ihm selbst überlassen. Die Texte können auch über das Intranet des Betriebes veröffentlicht werden, sofern alle dazu Zugang haben: "Was zählt ist, dass es den Arbeitnehmern ohne Schwierigkeiten möglich ist, den Inhalt einzusehen", erklärt Kronzucker.

Unzulässig ist allerdings das Auslegen der Gesetze im Personalbüro oder der Hinweis, dass die Texte jederzeit beim Vorgesetzten eingesehen werden können. Denn: Die Mitarbeiter müssen sich unbeaufsichtigt und ohne besonderes Nachfragen informieren können.

Von Ladenschluss bis Arbeitssicherheit

Die Liste der auszuhängenden Texte ist lang. Nicht nur Gesetze zählen dazu, sondern teils auch bestimmte Listen und Arbeitsschutzvorschriften. Ein Muss sind etwa das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz – um nur einige wenige zu nennen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Jeder Betrieb muss zudem Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bekannt geben. Dazu kommen gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften und die Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaft. "Freilich hängt es von der Branche ab, welche Texte genau berücksichtigt werden müssen", sagt Anne Kronzucker. "Die Röntgenverordnung zum Beispiel dürfte für die allermeisten Betriebe nicht von Interesse sein. Ob das Unternehmen von der jeweiligen Regel betroffen ist, sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden."

Übersetzungen für ausländische Arbeitnehmer

Die Menge der Vorschriften, Regeln und Gesetze ist durchaus verwirrend. Eine übergeordnete Festlegung gibt es nicht – in den jeweiligen Gesetzen ist einzeln geregelt, dass sie im Betrieb auszuhängen sind. "Zwar sind die meisten Regelungen Bundesrecht, es können jedoch durchaus Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern gelten", räumt die Juristin ein.

Hinzu kommen eine ganze Reihe von Besonderheiten: Das Heimarbeitsgesetz zum Beispiel schreibt den Aushang bestimmter Informationen in den Ausgaberäumen vor. In jedem Fall sollte sich der Arbeitgeber daher mit den Inhalten der Vorschriften in so weit vertraut machen, dass er weiß, auf welche Art genau er den Text zur Verfügung stellen muss.

Wenn es in dem Betrieb ausländische Arbeitnehmer gibt, die nicht ausreichend Deutsch verstehen, kann außerdem eine zusammenfassende Übersetzung notwendig sein. Und wenn eines der Gesetze erheblich geändert wird, muss der Arbeitgeber zudem umgehend die aktuelle Fassung aushängen. 

Ein Aushang auf jeder Etage

Größere Betriebe mit mehreren Stockwerken sollten die Informationen auf jeder Etage anbringen. Wichtig: Der Aushang ersetzt nicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers! Die Juristin rät unbedingt dazu, sich ausgiebig über das Thema zu informieren. Da die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Berufsgenossenschaften die Einhaltung der Aushangpflicht kontrollieren können, sollten Arbeitgeber über ihre Aushangpflichten Bescheid wissen. 

Bußgeld droht

Denn ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit, bei der Bußgelder von bis zu 2.500 Euro fällig werden. Dies ist der Fall, wenn die Aushänge ganz oder teilweise fehlen oder nicht auf dem neuesten Stand sind. "Eine Zuwiderhandlung kann auch ernste zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen: Man muss sich nur vorstellen, ein Unfall geschieht, weil die Arbeitnehmer nicht über bestimmte Sicherheitsvorschriften informiert waren", warnt die Expertin. "In diesem Fall wäre der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig."

Handwerkskammern und Gesetzessammlungen helfen

Im Zweifelsfall können sich Unternehmer Rat bei ihrer zuständigen Kammer holen. Licht ins Dunkel bringen auch speziell zusammengestellte Gesetzessammlungen im Taschenbuchformat. Oft sind die Ausgaben gelocht, so dass sie einfach am schwarzen Brett ausgehängt werden können.

 Foto: © limbi007/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: