Der Gesetzgeber hat den Sachlohnbegriff jetzt neu geregelt und enger abgesteckt: Sachbezüge per Prepaid-Karte bleiben innerhalb gewisser Grenzen steuerfrei.

Der Gesetzgeber hat den Sachlohnbegriff jetzt neu geregelt und enger abgesteckt: Sachbezüge per Prepaid-Karte bleiben innerhalb gewisser Grenzen steuerfrei. (Foto: © berlinimpressions/123RF.com)

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Sachbezug: Das ändert sich bei Prepaid-Karten

Betriebsführung

Der steuerfreie Sachbezug bis 44 Euro wurde eingeschränkt: Lesen Sie, welche Regeln für Gutscheine und Prepaid-Karten seit 2020 gelten.

Seit dem 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Anwendung der steuerfreien Sachbezugsgrenze von 44 Euro eingeschränkt. Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bisher monatlich steuerfrei Waren- oder Tankgutscheine bis 44 Euro, dann sollten sie unbedingt prüfen, ob diese auch weiterhin lohnsteuerfrei sind, rät Steuerberaterin Jeanette Rodegro-Dohrn von der Kanzlei Ecovis in Düsseldorf.

Geändert haben sich zum Beispiel die Regeln für Prepaid-Guthabenkarten. Dies ist Teil des Jahressteuergesetzes 2019.  

Die 44 Euro-Freigrenze bleibt erhalten

Jeanette Rodegro-Dohrn, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf Foto: © EcovisJeanette Rodegro-Dohrn, Steuerberaterin bei Ecovis in Düsseldorf Foto: © Ecovis

Bislang hatten Arbeitgeber viele verschiedene Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern über die 44 Euro-Freigrenze für lohn- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge etwas Gutes zu tun.

Gutscheine, Gutscheinkarten und sogar zweckgebundene Geldleistungen blieben steuerfrei, wenn sie 44 Euro im Monat inklusive Mehrwertsteuer nicht überschritten.

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"Dies galt selbst dann, wenn der Arbeitgeber gegen Vorlage eines Belegs wie zum Beispiel einer Einkaufs- oder Tankquittung dem Arbeitnehmer maximal 44 Euro monatlich erstattete", berichtet Jeanette Rodegro-Dohrn. Das ist jetzt nicht mehr der Fall.

Was weiterhin erlaubt ist und was nicht!

Hier finden Sie eine große Übersicht mit Änderungen in 2020 von A bis ZDer Gesetzgeber hat den Sachlohnbegriff  neu geregelt und enger abgesteckt. Er will durch die Rechtssicherheit schaffen und den steuerpflichtigen Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge klar voneinander abgrenzen. 

Die Folge: Alles, was bisher in Sachen Gutscheine und Geldkarten möglich war, geht seit 1. Januar 2020 nicht mehr ohne Weiteres.

Die gute Nachricht

Die 44 Euro-Freigrenze wurde erhalten. Arbeitgeber können also ihren Mitarbeitern in dieser Höhe weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei Sachbezüge gewähren.

Die Änderungen

Gutscheine und Geldkarten bleiben nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin begünstigt:

Sie dürfen seit 2020 nur noch zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie weiterhin begünstigt bleiben. 

Die Karten dürfen nur in Deutschland eingesetzt werden.

Auslöser für die Änderung waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) VI R 13/16 und VI R 16/17.Allerdings stellen auch Centergutscheine und City-Cards wie bisher einen Sachbezug dar. "Der Gesetzgeber versucht hiermit offenbar den lokalen Handel zu stützen", sagt die Düsseldorfer Steuerberaterin. 

Wichtig: "Begünstigte Gutscheine und Geldkarten dürfen Arbeitgeber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgeben", betont die Steuerexpertin. "Eine Gehaltsumwandlung ist nach Ansicht des Gesetzgebers nicht möglich."  

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Checkliste: Diese Leistungen sind künftig nicht mehr begünstigt!

Das betrachtet der Gesetzgeber als reine Geldleistung, was daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt:

  • Zweckgebundene Geldleistungen: Der Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer Geld, damit dieser sich etwas zuvor Festgelegtes kaufen kann.
  • Nachträgliche Kostenerstattung: Gemeint ist damit, der Arbeitnehmer bekommt das Geld für einen Einkauf oder fürs Tanken erstattet, wenn er eine Quittung vorlegt.
  • Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
  • Gutscheine und Geldkarten, mit denen man auch Bargeld abheben kann, die also nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, betrachtet der Gesetzgeber letztlich als reine Bargeldleistung.
  • Prepaidkarten mit IBAN, also mit einem eigenen Konto, oder Paypal-Funktion.

Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung klare Abgrenzungskriterien schaffen, berichtet Rodegro-Dohrn. In der Praxis herrsche aktuell Unsicherheit, wie beispielsweise der Verweis auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auszulegen ist.

"Im Zweifel sollte der Unternehmer eine sogenannte Lohnsteueranrufungsauskunft beim Finanzamt stellen, um sich vor Nachzahlungen zu schützen", rät die Ecovis-Expertin. Laut eines Berichts im Handelsblatt, könnte es am Jahresanfang noch ein klarstellendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) zu dem Thema geben, das offene Detailfragen beantworten könnte.Lesen Sie hier, wie Sie eine kostenlose Auskunft beim Finanzamt einholen.

Die Neuregelung trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Sachbezüge seien nicht betroffen. "Bisher gewähren viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern gegen Vorlage von Belegen oder Quittungen die 44 Euro", sagt Steuerberaterin Rodegro-Dohrn, "wer weiterhin lohn- und sozialversicherungsfreie Vorteile bieten will, sollte seinen Mitarbeitern diese in anderer Form gewähren."

Anbieter von Sachbezugskarten haben sich schon auf die Änderung eingestellt

Die Anbieter von Sachbezugskarten haben sich schon auf die Neuregelung eingestellt. Die Spendit AG zum Beispiel meldet, dass die Anpassungen auf den Prepaid-Sachbezugskarten schon zum 16. Dezember 2019 aktiviert werden.

"Transaktionen werden auf Deutschland begrenzt. SpenditCard-Nutzer können auch weiterhin beispielsweise bei lokalen Händlern und online einkaufen. Voraussetzung ist wie bisher eine vertragliche Vereinbarung des Händlers mit Mastercard. Ein Austausch unserer Karten ist nicht nötig", betont Spendit-Vorstand Florian Gottschaller.

Man sei froh, dass mit der Gesetzesänderung nun ein monatelanges Ringen zwischen Verbänden, Wirtschaftsvertretern und Ministerien ein Ende habe. Der Anfang Mai 2019 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf zur Förderung der Elektromobilität hatte das Ziel verfolgt, den steuerfreien Sachbezug stärker in der Flexibilität zu beschränken.

Die nun ergänzte gesetzliche Formulierung entspreche dem politischen Willen, moderne Kartenlösungen dauerhaft und rechtssicher zu regeln.

Text: / handwerksblatt.de