Handwerker im Haus: Getränke ja, Trinkgeld seltener
Bei Handwerkern sind die Deutschen eher knauserig, was das Trinkgeld angeht. Lieber bieten sie Essen und Getränke an, so das Ergebnis einer aktuellen Umfrage. Dabei dürfen angestellte Handwerker die Trinkgelder steuerfrei einstecken.
Das Marktforschungsunternehmen YouGov hat im Auftrag der Plattform "Kleinanzeigen" Verbraucherinnen und Verbraucher befragt, ob sie Trinkgeld geben, wenn die Handwerker im Haus sind. Das Ergebnis: Nicht einmal ein Drittel gibt am Ende ein Trinkgeld (28 Prozent). Noch weniger – 23 Prozent der Männer sowie 27 Prozent aller Frauen – räumen vor dem Termin die eigenen vier Wände auf oder putzen einmal durch.
Großzügiger sind die Kundinnen und Kunden, wenn es darum geht, den Handwerkern etwas zu Essen und Trinken anzubieten. Knapp jeder zweite (48 Prozent) bietet etwas an.
Auch interessant: Ein Drittel der Befragten lässt die Fachleute bei ihrer Arbeit in Ruhe und beschränkt die Kommunikation auf das Nötigste. Jeder Fünfte scheint allerdings misstrauisch zu sein und beobachtet die Experten bei der Arbeit. 36 Prozent kontrollieren die Qualität der getanen Arbeit im Nachhinein.
Termine beim Handwerk gibt es schneller, als viele Verbraucher denken
Die durchschnittliche Wartezeit auf Handwerkerinnen oder Handwerker hält sich laut der repräsentativen Umfrage von Juli 2024 im Rahmen. Rund zwei Drittel aller Befragten wartete zuletzt maximal vier Wochen auf geplante Dienstleistungen. 22 Prozent mussten sich weniger als sieben Tage gedulden.
Die Befragten zeigten sich aber auch geduldig, wenn es um Qualität geht: 45 Prozent sind bereit, länger auf einen Handwerkertermin zu warten, wenn die Qualität stimmt. Sollte die Wartezeit jedoch zu lang werden, ziehen 36 Prozent in Erwägung, in ihrem Umfeld nach Hilfe zu fragen oder alternative Angebote einzuholen.
Am häufigsten haben die Befragten Leistungen aus den Bereichen Sanitär und Heizung (jeweils rund elf Prozent) gebucht. Dahinter folgten Maler- und Elektroarbeiten mit je knapp über sieben Prozent.
Quelle: Kleinanzeigen
Trinkgeld für Arbeitnehmer ist steuerfrei, nicht so für die Inhaber
Für angestellte Handwerkerinnen und Handwerker sind Trinkgelder steuerfrei. Dabei ist es egal, ob sie sie bar oder unbar erhalten haben. Wichtig ist aber,
- dass das Trinkgeld freiwillig gezahlt wird,
- dass es zusätzlich zum Rechnungsbetrag gegeben wird und
- dass es in Zusammenhang mit einer Dienstleistung gezahlt wird.
"Wenn ein Chef mit einem Schild um Trinkgeld für seine Mitarbeiter bittet, ist diese Freiwilligkeit des Trinkgeldes nicht mehr gegeben. Das Trinkgeld wäre dann nicht mehr steuerfrei", berichtet der Kassenhersteller "Orderbird".
Achtung! Bei Betriebsinhabern selbst – auch bei Soloselbstständigen – fallen Trinkgelder immer in die Umsatz- und Einkommensteuer. Wenn Unternehmer von Kunden oder Gästen also Trinkgelder erhalten und annehmen, müssen sie dies unbedingt in ihrer Buchführung erfassen. Nutzen sie ein Kassensystem, müssen sie das Trinkgeld dort eingeben und mit der TSE absichern.
Arbeiten sie mit einer offenen Ladenkasse ohne Einzelaufzeichnungen, muss der Kassenbestand immer inklusive der Trinkgelder gezählt und im Kassenbericht dokumentiert werden.
Die Trinkgelder erhöhen bei Unternehmern und Selbstständigen die Betriebseinnahmen und werden als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit einbezogen.
Wichtig! Überlassen die Betriebsinhaber freiwillig ihr persönlich erhaltenes Trinkgeld den Beschäftigten, ändert das nichts an der Steuerpflicht. Außerdem führt das bei den Angestellten zum Zufluss von steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Einen ausführlichen Bericht zum Thema Trinkgeld und Steuern finden Sie hier
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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