Der Mann arbeitete seit 25 Jahren als Hufbeschlagschmied, besaß aber keine gültige staatliche Anerkennung.

Der Mann arbeitete seit 25 Jahren als Hufbeschlagschmied, besaß aber keine gültige staatliche Anerkennung. (Foto: © andreadonetti/123RF.com)

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Hufschmied verliert Gewerbezulassung, weil er Pony schlug

Ein Hufschmied verletzte ein Pony absichtlich mit Werkzeugen. Daraufhin verbot ihm die Behörde, mit Tieren zu arbeiten. Das Verwaltungsgericht Hannover betont: Schon ein einmaliger Verstoß reicht aus.

Ein Hufschmied darf nach einer Tierquälerei nicht mehr arbeiten. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte den Entzug seiner Gewerbeerlaubnis.

Der Fall

Der Vorfall ereignete sich während eines Beschlags und ist per Video dokumentiert: Ein Hufschmied schlug mehrfach mit Werkzeugen und der Faust auf das Pony ein und zog dessen Beine grob nach oben. Das Tier erlitt eine offene Wunde, die der Hufschmied mit Schnee behandelte und versuchte zu verbergen. Dem Tierhalter verschieg er dies. Der Vorfall dauerte 45 Minuten, das Tier zeigte anschließend ein auffälliges Gangbild.

Die zuständige Gewerbebehörde untersagte dem Mann – der die Tätigkeit bereits seit 25 Jahren ausübte – das Gewerbe als Hufschmied sowie jede sonstige gewerbsmäßige Tätigkeit im Zusammenhang mit lebenden Tieren wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.

Der Hufschmied legte dagegen Widerspruch im Eilverfahren ein. Er argumentierte mit Stress und schlechter Stimmung, ausgelöst durch Streitigkeiten mit seiner Lebenspartnerin und rauhen Wetterverhältnissen. Er versicherte, dies sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen. 

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Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Hannover ließ diese Ausrede nicht gelten und lehnte den Eilantrag des Hufschmieds ab. Gerade in solchen Berufen müssten Verantwortliche ihre Emotionen kontrollieren und gegebenenfalls ihre Arbeit abbrechen, stellte es klar und betonte: Ein grober Verstoß auch nur in einem Einzelfall kann zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen. Der Hufschmied habe sich auch nach dem Vorfall nicht mit seinem Verhalten auseinandergesetzt oder betriebliche Abläufe angepasst. Sein Verhalten ließ an der erforderlichen Einsicht zweifeln.

Im Verfahren stellte sich ein zusätzlicher Verstoß heraus: Der Mann hatte seit über zwei Jahrzehnten ohne die erforderliche staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied praktiziert. Er konnte nur ein Prüfungszeugnis aus dem Jahr 2001 vorlegen, hatte aber nie die vollständigen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Hufbeschlaggesetz erfüllt. Dafür hätte er erst zwei Jahre unter einem Hufbeschlagmeister arbeiten und dann eine weitere Prüfung im Rahmen von Zusatzlehrgängen ablegen müssen.

Die Behörde hätte laut Gericht die negative Zuverlässigkeitsprognose auch mit diesem dauerhaften Verstoß gegen die gewerbe- und berufsrechtlichen Pflichten begründen können, so das Gericht. Damit ist der Hufschmied nicht weiter berechtigt, Tiere gewerblich zu behandeln.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 8. September 2026, 11 B 464/26

Quelle: beck.de

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Text: / handwerksblatt.de

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