Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zu den Geltungsbereichen der verschiedenen Mehrwertsteuersätze veröffentlicht, hier eine Checkliste, was zu beachten ist.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zu den Geltungsbereichen der verschiedenen Mehrwertsteuersätze veröffentlicht, hier eine Checkliste, was zu beachten ist. (Foto: © bhofack2/123RF.com)

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Imbiss und Catering: Umsatzsteuer steht fest

Endlich Klartext für Bäcker, Fleischer, Konditoren, Caterer und Imbissbetreiber: Das Bundesfinanzministerium hat am 20. März das lange erwartete Schreiben zur Frage der Umsatzsteuer veröffentlicht.

Grundsätzlich gilt: Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Alle anderen Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Das BMF-Schreiben vom 20. März 2013 stellt klar, dass die Art der Zubereitung für die Frage des Steuersatzes ohne Belang ist.  Für die Steuer ist es also egal, ob man belegte Brötchen oder ein kompliziertes Menü liefert. Wichtig ist hingegen, ob bei der Lieferung der Dienstleistungsanteil überwiegt. Das Essen an der Imbissbude wird grundsätzlich mit sieben Prozent besteuert, wenn es keine Sitzgelegenheit für die Gäste gibt. Darf der Kunde sich mit seinen Pommes ins benachbarte Café setzen, ist das steuerlich kein Problem.

Positive Auswirkungen hat das BMF-Schreiben auf das Catering für Kindergärten und Schulen. Hier soll immer der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gelten, lediglich der Dienstleistungsanteil wird mit 19 Prozent besteuert.

Simone Schlewitz von der Steuerabteilung des ZDH fasst die wichtigsten Punkte zusammen!

  • Ob der Dienstleistungsanteil bei der Abgabe der Speisen und/oder Getränke überwiegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen. 
  • Das BMF-Schreiben enthält eine Aufzählung derjenigen Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind und somit nicht in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Darin wird auch klargestellt, dass die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit der Speisen während des Transports (z. B. Wärmen oder Kühlen) sowie die Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunktes unselbständige Teile der Beförderung darstellen und daher bei der Gesamtbetrachtung nicht gesondert zu berücksichtigen sind. 
  • Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus eine Aufzählung derjenigen Dienstleistungen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden müssen und dazu führen können, dass die Dienstleistungskomponente das Lieferelement qualitativ überwiegt, so dass insgesamt von einer dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistung auszugehen ist.

    Wichtig und neu in diesem Zusammenhang ist die Behandlung des mitgegebenen Geschirrs: Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. In diesem Fall ist auch die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen.

    Wird dagegen zusätzlich zu den gelieferten Speisen auch Geschirr überlassen (z. B. Vermietung von zusätzlichem Geschirr/Besteck für eine Feierlichkeit), handelt es sich insgesamt um eine Dienstleistung, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegt.
  • Die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur stellt ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Dienstleistungselement dar. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass 
  • allein das Bereithalten von Verzehrtheken und/oder Stehtischen ohne Sitzgelegenheiten nicht zu berücksichtigen ist;
  • es bei vorhandenen Sitzgelegenheiten nicht darauf ankommt, ob der Kunde diese nutzt oder nicht (d. h. ausschlaggebend für die Höhe des Steuersatzes ist nur, ob der Kunde die Speisen mitnimmt - 7% - oder vor Ort verzehrt - 19%; sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, so unterliegen sämtliche Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%);
  • für die Berücksichtigung der die Bewirtung fördernden Infrastruktur (Sitzgelegenheit, Toiletten, Garderoben etc.) die Zweckabrede zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist (d. h. maßgeblich für die Höhe des Steuersatzes ist die Absichtserklärung des Kunden, die Speisen mitnehmen oder vor Ort verzehren zu wollen; anders als bisher muss der Steuersatz bei absprachewidrigem Verhalten des Kunden nicht mehr nachträglich korrigiert werden);
  • von Dritten erbrachte Dienstleistungselemente grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind.
  • Im Anschluss enthält das BMF-Schreiben eine Reihe von Beispielsfällen, die die neuen Regelungen veranschaulichen. Insbesondere möchten wir auf das Beispiel 9 hinweisen: Aus diesem Beispiel geht hervor, dass beim Catering die Überlassung von Geschirr mit Verpackungsfunktion sowie die Beratung des Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge der Speisen allein nicht zu einem qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente führt.  

Das neue BMF-Schreiben tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 an die Stelle der Schreiben vom 16. Oktober 2008 sowie vom 29. März 2010. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach diesem Schreiben günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet (Übergangsregelung).

Text: / handwerksblatt.de

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