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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Nachdem ein Mitarbeiter gekündigt würde, kann es zu Nachforderungen durch diesen kommen, wenn Sie nicht alles ordnungsgemäß abwickeln. Hier wichtige Infos dazu lesen. (Foto: © Aliaksandr Dobysh/123RF.com)
Vorlesen:
März 2008
Wenn ein Mitarbeiter ausscheidet, wollen Sie nicht nur Kündigungsschutzklagen vermeiden, sondern zum Beispiel auch spätere Diskussionen um Überstunden- und Urlaubsvergütung. Wie Sie sich vor Nachforderungen ausgeschiedener Mitarbeiter schützen.
Beim Abholen der Arbeitspapiere wird dem Mitarbeiter meist eine so genannte Ausgleichsquittung vorgelegt, in der er bestätigen soll, dass er alle Unterlagen erhalten hat und keine Forderungen mehr gegen Sie hat. Aber dieser Forderungsverzicht kann in bestimmten Fällen unwirksam sein, wie die Handwerkskammer Trier erklärt.
Überraschend und damit unwirksam kann die in einer "Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere" versteckte Verzichtsklausel sein, wenn der Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen wurde. Dies können Sie vermeiden, indem Sie das Formular mit "Ausgleichsquittung und Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere" überschreiben und es in "1. Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere" und "2. Ausgleichsquittung" gliedern. Lassen Sie den Mitarbeiter dann beide Abschnitte separat unterschreiben. Oder Sie nehmen gleich ein eigenes Formular für die Ausgleichsquittung.
Hat Ihr Mitarbeiter "den Erhalt der Arbeitspapiere und des Restlohns" bestätigt und dass er "keine weiteren Forderungen mehr hat, gleich aus welchem Grund", wird daraus nur hergeleitet, dass er die Richtigkeit der Lohnabrechnung akzeptiert hat. Wollen Sie weitere Ansprüche ausschließen, sollten Sie diese konkret benennen.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch eine Ausgleichsklausel, in der der Mitarbeiter einseitig auf Ansprüche verzichtet, ihn unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Um hier sicherzugehen, sollten Sie eine Gegenleistung bieten oder zumindest bestätigen, dass auch Sie keine Forderungen mehr gegen den Mitarbeiter erheben.
Information:
Handwerkskammer Trier
Rainer Altmeyer
Tel.: (0651) 207-203
E-Mail raltmeyer@hwk-trier.de
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