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HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die Insolvenzgeldumlage ist die Notfallhilfe, den die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter zurücklegen müssen. (Foto: © toneteam/123RF.com)
Vorlesen:
September 2018
Seit 2018 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,06 Prozent. Im Jahr 2019 soll dies weiterhin so bleiben. Das sieht der Entwurf der entsprechenden Verordnung vor.
Die Insolvenzgeldumlage wurde aufgrund günstiger Rücklagen zuletzt zum 1. Januar 2018 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Zum 1. Januar 2019 soll der Umlagesatz unverändert bleiben. Er beträgt dann weiterhin 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.
Hintergrund: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ihr Arbeitgeber pleite geht. Dieses Geld wird durch eine monatliche Umlage der Unternehmen finanziert. Die sogenannte Insolvenzgeldumlage (U3) wird alleine vom Arbeitgeber getragen und monatlich an die Krankenkassen überwiesen. Für die Umlagepflicht spielen Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes keine Rolle. Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber, die Mitarbeiter – darunter fallen auch Azubis und Mini-Jobber – im Inland beschäftigen, die Insolvenzgeldumlage zahlen.
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