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HWK des Saarlandes | Mai 2022
Wie ein Brötchengeber die Region stärkt
Im Interview: Das Geschwisterpaar Susanne Sticher und Sebastian Schaefer führt gemeinsam eine Handwerksbäckerei.
Mitarbeiter haben bei einer Pleite ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Insolvenzgeld. (Foto: © pasiphae/123RF.com)
Dezember 2021
Zur Abwechslung einmal gute Neuigkeiten für Arbeitgeber: Die Insolvenzgeldumlage sinkt zum 1. Januar 2022 von 0,12 auf 0,09 Prozent.
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde die Insolvenzgeldumlage zuletzt zum 1. Januar 2021 von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2022 sinkt der Umlagesatz nun auf 0,09 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.
Die Umlage dient der Absicherung der Mitarbeiter: Sie haben bei einer Pleite ihres Arbeitgebers einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Finanziert wird es wird durch eine Umlage (U3), die die Unternehmen monatlich an die Krankenkassen überweisen. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes nicht von Bedeutung, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Auch Azubis und Mini-Jobber sind in das Insolvenzgeld einbezogen.
Ausnahmen gelten für ausländische Saisonarbeitskräfte: Für alle Arbeitnehmer mit der A1-Bescheinigung gelten weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes. Für diese Arbeitskräfte muss der deutsche Betrieb keine Insolvenzumlage zahlen.
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