Bei der Weihnachtsfeier abgesagt?
Haben Kollegen die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier in letzter Minute abgesagt? Für diejenigen, die gefeiert haben, ist das – zumindest steuerlich – kein Problem.
Egal ob Weihnachtsfeier oder Sommerfest. Es gibt immer wieder Kolleginnen und Kollegen, die erst zusagen und dann auf den letzten Drücker wieder absagen. Aber wie ist das dann mit den Kosten, die ja für das Finanzamt eigentlich auf alle verteilt werden müssen und dann nicht über 110 Euro pro Arbeitnehmer liegen dürfen?
Das Finanzgericht Köln hat Klarheit geschaffen: Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden, sagen die Richter (Az. 3 K 870/17).
Das im konkreten Fall betroffene Unternehmen, eine GmbH mit 30 Mitarbeitern, hatte Ende 2016 als Weihnachtsfeier alle Mitarbeiter zum gemeinsamen Kochkurs eingeladen. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Kolleginnen und Kollegen sagten zwei kurzfristig ab. Der Veranstalter hat die Kosten dadurch aber nicht geändert.
Tipp: Steuerfrei ist die Feier bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Erst Kosten oberhalb dieses Betrags werden als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Es wird aber nicht darauf geschaut, was der einzelne Beschäftigte während der Feier trinkt und isst: Die Kosten, die das Unternehmen insgesamt hatte, werden auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen umgelegt.
Das Finanzamt verlangte daraufhin, dass der Betrag auf die 25 Arbeitnehmer umgerechnet werden muss, so dass sich pro Kopf ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.
Die Klage des Unternehmens hatte Erfolg. Es sei nicht nachvollziehbar, so die Richter, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Kollegen, die abgesagt hatten, zuzurechnen seien.
Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viel essen und trinken dürfen.
Mit seinem Urteil stellte sich das Finanzgericht Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird.
Quelle: Finanzgericht Köln
Hintergrund:
Alles, was über die 110 Euro pro Arbeitnehmer hinausgeht ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei der nächsten Gehaltsabrechnung müsste der überzählige Betrag für die Feier aufschlagen werden. Damit würden für den Zusatzbetrag nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Es gibt eine Alternative: Der Arbeitgeber kann diesen Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuern – damit bleibt auch der höhere Betrag für die Mitarbeiter steuerfrei. Das ist auch dann erlaubt, wenn nur wenige Arbeitnehmer den Freibetrag überschreiten.
Zu den Zuwendungen, die das Finanzamt als "üblich" für solche Feiern einstuft, gehören
• Speisen und Getränke
• Tabakwaren und Süßigkeiten
• die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten
• Eintrittskarten
• Geschenke
• Musik und andere künstlerische Darbietungen
• Zuwendungen an Begleitpersonen
• Ausgaben für den äußeren Rahmen, etwa für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager
• Kosten für anwesende Sanitäter
• Gebühren für Behördenauflagen
• Trinkgelder
• Stornokosten
Selbstkosten: So genannte rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers bleiben außen vor. Das sind zum Beispiel die anteiligen Kosten für die Lohnbuchhaltung oder die Ausgaben für den Energie- und Wasserverbrauch während der Feier.
Quelle: Datev
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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