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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Nervig: Manchmal läuft die Datenübertragung nur im Schneckentempo. (Foto: © Jasmin Merdan/123RF.com)
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Dezember 2021
Seit dem 1. Dezember können Kunden sich besser wehren, wenn die Leistung ihres Internetanbieters geringer ist als vereinbart. Denn an diesem Tag trat das novellierte Telekommunikationsgesetz in Kraft.
Auch Handwerker kennen das: "www" steht oft für "wir warten weiter", wenn sich eine Website mal wieder zu langsam aufbaut, weil die Internetverbindung lahmt.
Eine Reform des Telekommunikationsgesetzes soll Kunden vom 1. Dezember 2021 an mehr Rechte geben: Sie können künftig den Preis schneller mindern oder fristlos kündigen, wenn die Bandbreite schlechter ist als vom Anbieter versprochen. Zwar können Betroffene auch jetzt schon diese Ansprüche geltend machen, sie müssen dabei aber große Hürden überwinden. Das alte war Gesetz nämlich nicht konkret genug, es spricht von einer "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit" bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload.
Was diese Formulierung genau bedeutet, hat jetzt die Bundesnetzagentur festgelegt. Sie liegt bei Festnetz-Breitbandanschlüssen jeweils vor, wenn:
Jeder kann die Messung mittels einer App selber vornehmen. > Hier ist sie zu finden . Laut einer EU-Vorschrift sind die Provider verpflichtet, ihren Kunden die vertraglichen Maximal-, Mittel- und Minimalwerte auf einem Produktblatt mitzuteilen.
Das neue Gesetz schreibt auch fest, dass Verträge, die sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um ein Jahr verlängern, monatlich kündbar sind. Außerdem müssen Verträge, die früher am Telefon abgeschlossen wurden, ab sofort in Textform durch die Kunden bestätigt werden.
Werden Störungen des Telefon- und Internetanschlusses nicht innerhalb von zwei Kalendertagen behoben, erhalten Verbraucher zukünftig Entschädigungen: Für den dritten und vierten Tag jeweils mindestens 5 Euro und ab dem fünften Tag mindestens 10 Euro.
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