Irreführende Werbung für "Nulltarif"-Kinderbrillen
Wer damit wirbt, dass Kinderbrillen "gegen Versicherungskarte zum Nulltarif" erhältlich seien, führt Kunden in die Irre, wenn die Brillen tatsächlich nicht immer kostenlos sind. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Die Werbung der Optikerkette Fielmann, Kinderbrillen "zum Nulltarif" allein gegen Vorlage einer Versicherungskarte abzugeben, ist irreführend, wenn zusätzlich ein Rezept vorgelegt werden muss. Das sagt ein aktuelles Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Es verurteilte Fielmann wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht zur Unterlassung.
Der Fall
Die Fielmann AG & Co. Service KG warb im Jahr 2021 auf ihrer Website mit der Aussage, dass Kinderbrillen aus der "Nulltarif-Kollektion" bei Vorlage eines Rezepts oder einer Versicherungskarte kostenfrei erhältlich seien. Diese Werbung wurde auch in den Fielmann Filialen gezeigt. Tatsächlich verlangte aber der Fielmann-Optiker in einem Fall von einem Kunden zusätzlich zur Versicherungskarte auch ein ärztliches Rezept, um die Brille ohne Zuzahlung abzugeben. Diese Praxis stand im Widerspruch zu den Werbeaussagen.
Die Verbraucherzentrale mahnte den Optiker ab. Da er keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, hat die Verbraucherzentrale Klage erhoben. Das Landgericht Potsdam wies die Klage erstinstanzlich ab. Es war der Ansicht, dass Fielmann nicht für die eigenständigen Filialen verantwortlich sei und somit auch nicht für das Verhalten von deren Mitarbeitern. Die Verbraucherzentrale legte Berufung gegen dieses Urteil ein.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte den Optiker zur Unterlassung. Dabei haben die Richter betont, dass sich eine Verantwortlichkeit der Fielmann AG & Co. Service KG bereits daraus ergebe, dass die Werbung auf der Website zugunsten der einzelnen Betriebsgesellschaften der Fielmann-Gruppe wiedergegeben wurde.
Das OLG entschied klar, dass die Werbung "Nulltarif-Kinderbrillen allein bei Vorlage der Versichertenkarte" irreführend ist, wenn tatsächlich zusätzlich ein Rezept eingefordert wird.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. August 2024, Az. 6 U 3/23 (nicht rechtskräftig)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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