Hier gilt das Verbot für Unbefugte, es kann aber auch dem Handwerker blühen.

Hier gilt das Verbot für Unbefugte, es kann aber auch dem Handwerker blühen. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

Vorlesen:

Kein Zutritt ohne Gefährdungsbeurteilung!

Betriebsführung

Eine Baustellenordnung kann besondere Schutzmaßnahmen vorschreiben. Wer sich nicht daran hält, darf schlimmstenfalls die Baustelle nicht mehr betreten.

Auf Baustellen arbeiten Handwerker, Architekten und Ingenieure zusammen, viele Gewerke sind im Einsatz. Und alle müssen auf den Arbeitsschutz achten. Grund sind die sogenannten Verkehrssicherungspflichten, die alle auf einer Baustelle tätigen Unternehmen treffen. Das heißt, sie müssen alle dort arbeitenden Personen vor Gefahren schützen. Als Arbeitgeber haben diese Betriebe außerdem die Pflicht, für ihre eigenen Mitarbeiter besondere Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Der genaue Umfang hängt vom Gewerk, der Baustelle und den einzelnen Gefahren ab. Grundsätzlich ist hier die Gefährdungsbeurteilung der Ausgangspunkt für jede Arbeitsschutzmaßnahme.

Schutz vor finanziellen Schäden

Die Gefährdungsbeurteilung ist in manchen Betrieben nicht besonders beliebt. Die regelmäßig durchzuführende Maßnahme wird oft reiner Formalismus ohne nennenswerten Mehrwert angesehen oder schlicht im Alltagsgeschäft vergessen. Spätestens aber wenn der Kunde – oder bei einem Unfall der Rentenversicherungsträger – Schadensersatzansprüche geltend macht, kann eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vor finanziellen Schäden bewahren.

Praxistipp: Viele Berufsgenossenschaften bieten Musterformulare an, die leicht auszufüllen sind. Hier werden die einzelnen Gefahren bereits aufgelistet und etwaige Schutzmaßnahmen vorgeschlagen.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

Baubetriebe müssen neben der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung für immer wiederkehrende Gefahren an festen Arbeitsplätzen zusätzlich die sogenannte baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung beachten. Diese müsse sie neben der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Baustelle durchführen. Ansonsten können bei Unfällen auch hier Schadensersatzansprüche durch die Rentenversicherungsträger drohen.

Das ist aber noch nicht alles: Unter Umständen kann der Auftraggeber den Zutritt und die Weiterarbeit auf der Baustelle verweigern, wenn der Unternehmer keine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung vorlegt. Der Auftraggeber selbst sichert sich damit für seine eigenen Verkehrssicherungspflichten ab. Hierbei verpflichtet er die Handwerksbetriebe vertraglich zur Vorlage, meistens in Form einer Baustellenordnung. Darin wird detailliert geregelt, welche Sicherheitsmaßnahmen der Betrieb erfüllen muss und welche Nachweise er zur Einhaltung erbringen muss. Verstoßen Handwerker hiergegen, drohen zusätzlich Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung.

Für jede Baustelle einzeln

Foto: © 06photo/123RF.com Foto: © 06photo/123RF.com

Für jede Baustelle muss in der Regel eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Denn nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber ermitteln, welche Gefahren für ihre Beschäftigten mit der jeweiligen Arbeit einhergehen und welche Maßnahmen zum Schutz in Bezug auf die festgestellten Gefahren zu ergreifen sind. Nur bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Achtung: Die Arbeiten auf einer Baustelle sind grundsätzlich nicht als gleichartige Arbeitsbedingungen anzusehen! Je nach Bauwerk, Baufortschritt und örtlichen Einflüssen muss jeweils eine gesonderte Beurteilung erfolgen.

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber Unterlagen führt, aus denen sich das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die hieraus notwendigen Schutzmaßnahmen ergeben. Betriebe sollten dies am besten schriftlich festhalten.

Fazit: Die baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur lästiger Papierkram. Sie schützt die Angestellten vor Unfällen und im Zweifel den Unternehmen vor Schadensersatzansprüchen.

Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: