Keine Altersdiskriminierung: "Wir sind ein junges und dynamisches Team"
Wer in seiner Stellenausschreibung sein "junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut" anpreist, benachteiligt damit nicht ältere Bewerber. Richter sahen darin keine verbotene Diskriminierung.
Wird in einer Stellenanzeige das Arbeitsumfeld als "jung und dynamisch" beschrieben, erkenne ein Durchschnittsleser, dass hier für den Betrieb geworben werde, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Es sei erkennbar, dass damit niemand wegen seines Alters ausgeschlossen werden soll. Eine Stellenanzeige sei im Gesamtzusammenhang zu betrachten.
Der Fall
Ein Tankstellenpächter suchte eine neue Kraft für sein Verkaufsteam. Im Betrieb gab es neun Mitarbeiter, vier waren um die sechzig, vier um die vierzig, einer neunzehn Jahre alt. Das Inserat lautete unter anderem: "Wir sind ein junges und dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung." Es folgten die Stellenbeschreibung, Gehalt und andere Arbeitsbedingungen. Ein 50-jähriger bewarb sich erfolglos. Stattdessen wurde ein 48-jähriger Mann eingestellt.
Der Abgelehnte forderte daraufhin eine Entschädigung, weil die Stellenanzeige eine Altersdiskriminierung enthalte. Außerdem verlangte er eine Entschädigung wegen Verletzung des Datenschutzes, weil der Arbeitgeber ihm nicht mitgeteilt hatte, ob er seine personenbezogenen Daten verarbeitete.
Das Urteil
Seine Klage blieb aber in zwei Instanzen erfolglos. Die Richterinnen und Richter sahen keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 1 und 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Der Text habe keine Anforderung formuliert, die den Interessenten wegen seines Alters von einer Bewerbung hätte abhalten sollen, stellte das LAG fest. Vielmehr sei es eine werbende Eigendarstellung, die dazu auffordern sollte, ins Team zu kommen. Die Ausschreibung sei an eine Vielzahl von möglichen Bewerbern gerichtet und nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers auszulegen.
Es handele sich um eine "überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung des Arbeitsumfeldes. Einzelne Begriffe wie "jung" seien nicht für sich selbst zu werten. Vielmehr sei der Satz insgesamt und im Kontext der Anzeige zu werten. Die konkreten Anforderungen an die Bewerber seien in einem gesonderten Absatz sachlich und neutral beschrieben worden.
Kein Schaden durch Datenschutzverletzung
Der Arbeitgeber habe zwar keine Information über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegeben und damit gegen Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Aber der Verstoß allein stellt nach Ansicht des LAG noch keinen Grund für eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus. Der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass ihm ein Schaden durch den Verstoß entstanden sei.
Es handele sich hier auch nicht um einen sogenannten Strafschadensersatz nach Art. 83 oder Art. 84 DSGVO, der nur von der zuständigen Behörde verhängt werden könne.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Oktober 2023, Az. 2 Sa 61/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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