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HWK Trier | Juni 2023
Top: Jahrgangsbester Elektrotechnikermeister
Industrie trifft auf Handwerk: Nach dem Praktikum war für Björn Schröter klar: "Ich will Elektrotechniker werden!"
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstliche Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des Instituts für Technik der Betriebsführung (itb).
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstliche Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des Instituts für Technik der Betriebsführung (itb).
Augenärzte dürfen zwar feststellen, ob eine Brille benötigt wird, diese aber nicht direkt verkaufen. (Foto: © Pat Olson/123RF.com)
Vorlesen:
Juni 2010
Brillen wird es auch zukünftig in der Regel nicht beim Augenarzt geben. Der Bundesgerichtshof bestätigte sein Urteil vom Juli 2009.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Anbieter eines computergestützten Brillenanpass-Systems Augenärzten angeboten, Brillen - unter seiner Einschaltung - an ihre Patienten abzugeben.
Dies ist wettbewerbswidrig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) ebenso wie die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Stuttgart. Augenärzten ist es nach ihren Standesvorschriften in aller Regel verboten, unmittelbar oder mittelbar selbst Brillen an ihre Patienten zu verkaufen. Hierfür sind Augenoptiker zuständig.
In seiner Urteilsbegründung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass es eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung ist, Ärzten einen finanziellen Vorteil in Aussicht zu stellen oder zu gewähren, dafür dass sie ihre Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.
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Auch Augenoptiker handeln wettbewerbswidrig, wenn sie Augenärzte für jeden der ihnen zugewiesenen Patienten bezahlen. Dies sei eine unlautere Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit, da Ärzte dann wohlmöglich nicht mehr allein anhand der Patienteninteressen ihre Behandlung ausrichten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juni 2010 (I ZR 182/08); Quelle: Zentralverband der Augenoptiker
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