Eine Entschädigung bei vermeidbaren Reisen in Risikogebiete ist seit dem 19. November 2020 ausgeschlossen.

Eine Entschädigung bei vermeidbaren Reisen in Corona-Risikogebiete ist seit dem 19. November ausgeschlossen. (Foto: © Vivoo/123RF.com)

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Keine Corona-Entschädigung bei vermeidbaren Reisen

Betriebsführung

Wer ohne zwingenden Grund in ein Risikogebiet reist, bekommt keine Entschädigung mehr. Das Handwerk begrüßt diese und andere Regelungen im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz.

Das Robert-Koch-Institut hat mittlerweile fast alle europäischen Länder zu Risikogebieten erklärt. Eine Entschädigung bei vermeidbaren Reisen in diese Länder ist seit dem 19. November 2020 ausgeschlossen. Das ist nun explizit im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Eine Änderung durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz regelt nun ausdrücklich, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Quarantäne durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätte vermieden werden können. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund steigender Infektionszahlen (erneut) zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer jedoch einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne. In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung und kann sich diese Zahlungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Manches ist korrekturbedürftig

Das Handwerk sieht in den neuen Regelungen Licht und Schatten. Der Gesetzentwurf enthielte eine Reihe positiv zu bewertender Änderungen, sagt eine Mitteiltung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Dennoch bliebe er hinter den Erwartungen des Handwerks zurück. So beständen einige Rechtsunsicherheiten weiter fort und auch eine bundesweit einheitliche Handhabung der Regelungen werde mit der Novellierung nicht erreicht.

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Der Arbeitgeber bleibt auch verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen die Entschädigung vorzustrecken. Diese Norm ist nach Ansicht des ZDH korrekturbedürftig: Anstatt die Betriebe als primäre Zahlstellen in Anspruch zu nehmen, sollten die Erstattungsleistungen von Anfang an unmittelbar von der Behörde an die erstattungsberechtigten Arbeitnehmer gezahlt werden.

Arbeitgeber durch Kontaktverfolgung zu sehr belastet

Kritisch sieht der ZDH auch, dass wegen fehlender Personalkapazitäten der Gesundheitsämter zunehmend der Arbeitgeber mögliche Kontakte eines Covid-Infizierten im Betrieb identifizieren und diese über entsprechende Maßnahmen wie Quarantäne unterrichten muss. Für viele Arbeitgeber stelle dies eine hohe Belastung dar, vor allem, wenn sie Arbeitnehmer – mangels Kapazitäten der Gesundheitsämter zur Nachverfolgung der Kontaktpersonen – unter dem Risiko einer eventuellen Lohnfortzahlungspflicht freistellen müssen.

Wie bereits in dem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren wird sich der ZDH weiterhin für entsprechende Rechtsänderungen einsetzen.

 

Text: / handwerksblatt.de