Der Inhaber eines Restaurants verlangte vom Staat eine Zahlung für die Zeit des Lockdowns – ohne Erfolg.

Der Inhaber eines Restaurants verlangte vom Staat eine Zahlung für die Zeit des Lockdowns – ohne Erfolg. (Foto: © Daniil Peshkov/123RF.com)

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Corona: Keine Entschädigung für Lockdown

Der Staat haftet nicht für Umsatzausfälle, die durch pandemiebedingte Betriebsschließungen entstanden sind. Der Bundesgerichtshof wies die Klage eines Gastwirts in letzter Instanz ab.

Unternehmen, die im Lockdown wegen der Corona-Pandemie schließen mussten, erhalten über die Soforthilfe hinaus kein Geld vom Staat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Fall

Ein Gastronomiebetrieb musste vom 23. März bis zum 7. April 2020 geschlossen bleiben, weil am 22. März 2020 das Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung erlassen hatte. Weder der Inhaber noch seine Mitarbeiter waren an Covid erkrankt. Die Investitionsbank Brandenburg zahlte 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe. Der Gastwirt klagte auf 27.000 Euro Entschädigung für die erlittenen Umsatzeinbußen.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof wies ihn ab. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gebe Gewerbetreibenden, die durch die Corona-Schutzmaßnahmen wie eine Betriebsschließung wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, keinen Anspruch auf Entschädigung, erklärten die Karlsruher Richter. Auch aus dem Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg oder dem Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs könne kein Anspruch abgeleitet werden, ebensowenig aus Amtshaftung, enteignungsgleichem Eingriff oder dem Staatshaftungsgesetz des Landes Bandenburg.

Seiner sozialstaatlichen Verpflichtung sei der Staat dadurch nachgekommen, dass er Corona-Hilfen ausgezahlt habe.

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Mit diesem BGH-Urteil ist das Verfahren rechtskräftig beendet. Möglich wäre nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, denn die Land- und Oberlandesgerichte orientieren sich in aller Regel daran. Dort sind bundesweit viele ähnliche Verfahren anhängig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2022, Az. III ZR 79/21

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Text: / handwerksblatt.de

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