Wer nochmal die Schulbank drückt, kann für die Zeit davor Geld beim Arbeitsamt beantragen.

Wer nochmal die Schulbank drückt, kann für die Zeit davor Geld beim Arbeitsamt beantragen. (Foto: © gwolters/123RF.com)

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Keine Sperrzeit für Meisterschüler

Betriebsführung

Wer seinen Job aufgibt, um die Meisterschule zu besuchen, erhält für die Zwischenzeit Arbeitslosengeld. Das Amt darf keine Sperrzeit verhängen.

Vor einer Weiterbildung zum Meister bekommt ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, wenn er seine Stelle dafür aufgegeben hat.

Der Fall

Ein Brauer wollte eine Weiterbildung zum Brauereimeister absolvieren, daher kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017. Die Weiterbildung in der Meisterschule begann am 11. September 2017.

Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2017 lehnte die Arbeitsagentur ab. Sie begründete dies damit, dass eine zwölfwöchige Sperrzeit gelte, weil der Mann durch die Kündigung die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Er habe keinen wichtigen Grund für die Beendigung seiner Stelle gehabt. Auch im Anschluss an die Sperrzeit stehe ihm kein Arbeitslosengeld zu, denn wegen der Weiterbildung könne er vorerst nicht in Arbeit vermittelt werden.

Hiergegen klagte der Brauer. Er machte geltend, nach Abschluss der Weiterbildung habe er gute Aussichten, eine Arbeitsstelle als Brauereimeister zu finden. Sein Gehalt werde dann deutlich höher sein als zuletzt; wegen der höheren Sozialversicherungsbeiträge profitiere davon auch die Sozialversicherung.

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Das Urteil

Das Sozialgericht hat das Arbeitsamt verurteilt, dem Brauer für die Zeit vom 1. bis 9. September 2017 Arbeitslosengeld zu zahlen. Ein Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgebe, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, könne sich auf einen wichtigen Grund berufen. Eine Sperrzeit dürfe daher nicht verhängt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann. Außerdem müsse der Arbeitnehmer seinen Job zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten.

Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt: Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen. Laut Arbeitsvertrag habe er sein Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende kündigen können; die Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2017 habe sich also nicht verhindern lassen.

Nach Beginn der Weiterbildung stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu, erklärte das Gericht. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2017, Az. S 5 AL 2937/17

Text: / handwerksblatt.de

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