Negativzinsen nachträglich einführen obwohl diese nicht im abgeschlossenen Vertrag verankert waren? Geht nicht urteilte das Landgericht Tübingen.

Negativzinsen nachträglich einführen obwohl diese nicht im abgeschlossenen Vertrag verankert waren? Geht nicht urteilte das Landgericht Tübingen. (Foto: © Ben Schonewille/123RF.com)

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Keine Strafzinsen für Sparer

Betriebsführung

Die Volksbank Reutlingen wollte Negativzinsen für bestehende Konten einführen. Das ist rechtswidrig, sagt das Landgericht Tübingen.

Die Reutlinger Volksbank verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen der Kunde für bestimmte Anlageformen - abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit - ein Negativzins zahlen muss. Diese AGB kippte jetzt das zuständige Landgericht Tübingen nach einer Klage der Verbraucherzentrale. Es handelt es sich um die erste gerichtliche Auseinandersetzung zu Negativzinsen nach deutschem Recht 

Der Fall: Die Bank hatte in einem Preisaushang mögliche Strafzinsen in Höhe von 0,5 Prozent auf Tagesgeldanlagen ab 10.000 Euro sowie Negativzinsen bei Termin- und Flexgeldanlagen je nach Höhe und Laufzeit der Geldanlage angekündigt. Die Verbraucherschützer hatten dies erfolglos abgemahnt und daraufhin geklagt. Nach den Protesten hatte die Volksbank die Zinsen zwar niemals kassiert und die AGB auch wieder zurückgezogen, die Verbraucherzentrale wollte aber vor Gericht grundsätzliche Klarheit schaffen.

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Kunden unangemessen benachteiligt

Das Urteil: Die AGB-Klauseln der Bank verstoßen nach Auffassung der Richter gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, da nach Vertragsabschluss zusätzliche Gebühren eingeführt werden sollten, die im Vertrag selbst nicht benannt waren. Dadurch würden die Kunden unangemessen benachteiligt. 

"Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt", so das Urteil. Da keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen gemacht wurde, seien die AGB-Klauseln insgesamt unwirksam.

 
LandgerichtTübingen, Urteil vom 26. Januar 2018, Az. 4 O 187/17

Text: / handwerksblatt.de

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