Hinter dem Tor liegt kein öffentlicher Verkehrsraum.

Hinter dem Tor liegt kein öffentlicher Verkehrsraum. (Foto: © stockbroker/123RF.com)

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Keine Unfallflucht auf einem Betriebsgelände

Ein Fahrer, der auf dem Grundstück einer Firma einen Unfall baute und nicht anhielt, wird nicht wegen Unfallflucht bestraft. Denn es handelt sich nicht um einen öf­fent­li­chen Verkehrsraum.

Den Führerschein darf ein Fahrer behalten, der auf einem mit Schranken abgetrennten Betriebsgelände einen Unfall verursachte und sich nicht darum kümmerte. Er wird nicht wegen Unfallflucht bestraft, weil er nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat.

Der Fall: Der Fahrer beschädigte mit seinem Fahrzeug ein Rolltor (Schaden ca. 2800 Euro) und fuhr weg. Das Rolltor be­fin­det si­ch auf einem Betriebsgelände mit drei Toren für die Anlieferung. Die Zufahrt zum Gelände begrenzen Ein- und Ausfahrtsschranken.

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Die Entscheidung: Das Strafgericht hat den Fahrer nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft und ihm nicht die Fahrerlaubnis entzogen. Denn bei dem Betriebsgelände handelt es sich nicht um öf­fent­li­chen Verkehrsraum. Das Grundstück sei wegen der Schranken nicht je­der­mann, son­dern nur ei­nem be­schränk­ten Zuliefererkreis zu­gäng­li­ch, erklärte das Gericht.

Zivilrechtliche Fragen – etwa Schadensersatz – sind in diesem Verfahren nicht behandelt worden.

Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 25. Oktober 2016, Az. 2 Qs 71/16

Text: / handwerksblatt.de

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