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HWK Trier | Mai 2025
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In dem Fall ging es um eine alte Rechtslage: Seit September 2022 ist die Zeit der Quarantäne nicht mehr auf den Urlaub anzurechnen. (Foto: © elnur/123RF.com)
Vorlesen:
Dezember 2023
Arbeitnehmer, die vor September 2022 ihren Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen mussten, können sich diese Tage nicht vom Arbeitgeber gutschreiben lassen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Wer seine Urlaubstage nach Kontakt mit einem Corona-Infizierten in Quarantäne verbringen. Die Urlaubstage bekommt er aber nicht zurück, entschied der Europäische Gerichtshof (EUGH). Das Urteil betrifft aber die alte Rechtslage. Seit September 2022 bestimmt § 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG), dass die Tage der Absonderung nicht mehr auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Ein Angestellter der Sparkasse Südpfalz hatte im Dezember 2020 einige Tage Urlaub genommen. Weil er noch Kontakt mit einem Corona-positiven Kollegen hatte, musste er diesen allerdings zuhause in Quarantäne verbringen. Die Sparkasse wies seine Bitte um Gutschrift der Urlaubstage ab.
Der Mann zog vor das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein. Das legte den Fall dem EuGH vor und fragte, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass der Urlaub bei Quarantäne als verbraucht gilt.
Die Urlaubstage müssen nicht gutgeschrieben werden, entschieden die Europarichter. Dies sei mit dem Unionsrecht vereinbar.
Im Jahresurlaub sollten sich Arbeitnehmer erholen. Anders als eine Krankheit stehe eine Quarantäne diesem Zwecke aber nicht entgegen. "Folglich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen", schreibt der EuGH in seinem Urteil.
In dem Fall ging es aber um eine alte Rechtslage: Seit September 2022 ist wegen § 59 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Zeit der Quarantäne nicht mehr auf den Urlaub anzurechnen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2023, Az. C-206/22 Sparkasse Südpfalz
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