Keine Zinsnachforderung in Bauträgerfällen
Bauunternehmen dürfen in Bauträgerfällen nicht nachträglich mit Zinsen belastet werden. Dafür hatte sich der ZDH bei der Finanzverwaltung stark gemacht. Jetzt ist es offiziell.
Wenn ein Bauträger nachträglich die Umsatzsteuer zurückfordert, geht die Steuerschuld auf den leistenden Unternehmer über. Der leistende Unternehmer muss dem Bauträger dann eine geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer stellen. Um Handwerksbetrieben finanzielle Risiken zu ersparen, wurde eine Abtretungsregelung in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Dies regelt Paragraf 27 Absatz 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Handwerker kann somit seinen Umsatzsteueranspruch gegen den Bauträger an das Finanzamt abtreten.
Nachzahlungszinsen enstehen für den leistenden Unternehmer in der Regel nicht. Allerdings gab es in der Zwischenzeit bei einigen Finanzämter so lange Bearbeitungszeiten, dass sie die 15-Monats-Frist überschritten haben. Bei einzelnen Unternehmen kam es daraufhin zum Teil zu hohe Zinsnachforderungen, ohne dass die Unternehmen davon im Vorfeld etwas ahnten, das berichtet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Die aktuellsten Informationen zum Thema "Umsatzsteuer bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen" finden Sie beim ZDH unter diesem Link.
Warum? Es war zu einer Verzinsung der Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmens gekommen, noch bevor dieser überhaupt vom Erstattungsantrag des Bauträgers gehört hatte. Und das Unternehmen wusste demnach auch nichts von seiner eigenen, daraus folgenden Umsatzsteuerschuld, so der ZDH.
Lösung im Sinne des Handwerks erreicht
Der leistende Unternehmer sollte zum Teil hohe Zinsbeträge zahlen, ohne dass er die Möglichkeit hatte, durch Abtretung der Umsatzsteuerforderung an das Finanzamt der Verzinsung entgegenzuwirken, berichten die ZDH-Steuerexperten. Und wenn das Bauunternehmen gemeinsam mit seinem Steuerberater gegen die Nachzahlungszinsen Erlassanträge stellte, wurden diese in der Regel abgelehnt.
Der Handwerksverband hat sich beim Bundesfinanzministerium dafür eingesetzt, dass hier eine Lösung im Sinne der betroffenen Handwerksbetriebe gefunden wird. Am 5. Februar hat sich das Ministerium nun zu diesem und anderen Themen Themen rund um die Umsatzsteuer bei Bauleistungen geäußert. Die Zinsen sollen demnach erlassen werden. Wörtlich heißt es dort:
Nachzahlungszinsen: "In Fällen des Paragrafen 27 Abs. 19 UStG soll aus Vertrauensschutzgründen keine Belastung des leistenden Unternehmers mit Zinsen erfolgen. Nach § 233a Abs. 2a AO entstandene Zinsen werden auf Antrag aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen (§ 227 AO)."
Bilanzierung: "In Bayern war es aufgrund einer internen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung zu Verwerfungen bei der Bilanzierung der Umsatzsteuerforderungen und Verbindlichkeiten zwischen leistendem Unternehmer und Bauträger beziehungsweise dem Finanzamt gekommen. Diese Verwaltungsanweisung wurde im Sinne der betroffenen Unternehmen überarbeitet."
Globalzession: "Forderungen, die zivilrechtlich im Wege der Globalzession an eine Bank abgetreten wurden, können nicht ein zweites Mal (an das Finanzamt) abgetreten werden. Wie das schutzwürdige Interesse des Unternehmers berücksichtigt werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden."
Quelle: ZDH
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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