Künstlersozialabgabe: Stichtag nicht verpassen!
Sobald ein Betrieb selbstständige Kreative für Marketing oder Kommunikation im Wert von 700 Euro beauftragt, wird die Künstlersozialabgabe fällig. Stichtag für die Meldung ist der 31. März.
Die Künstlersozialabgabe ist für viele Handwerksbetriebe kein alltägliches Thema. Sobald jedoch ein Betrieb externe Kreative für Marketing, Werbung oder Kommunikation beauftragt, kann die KSA relevant werden. Wer im vergangenen Jahr mehr als 700 Euro an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt hat, muss diese Entgelte bis zum 31. März 2026 bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden.
Die Künstlersozialkasse organisiert die Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Das Prinzip ähnelt dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten: Unternehmen, die kreative Leistungen einkaufen, beteiligen sich mit der KSA an der sozialen Absicherung der Kreativen.
Auch Handwerksbetriebe können abgabepflichtig sein, wenn sie kreative Leistungen für Werbung, Marketing oder Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Das gilt zum Beispiel für Betriebe, die ihr Erscheinungsbild verbessern oder ihre Außendarstellung stärken. Entscheidend ist nicht, wie oft ein Betrieb solche Leistungen nutzt, sondern welche Leistung er beauftragt.
Abgabesatz 0,5 Prozent
Wichtig ist auch, an wen der Betrieb zahlt. Die Abgabe betrifft Zahlungen an natürliche Personen, also an echte Selbstständige. Aber auch bei einer GbR oder einer Partnergesellschaft kann eine Abgabepflicht entstehen. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle gezahlten Entgelte. Dazu gehören nicht nur Honorare, sondern auch Nebenkosten wie Material-, Hilfs-, Versand- oder Telefonkosten. Auch Zahlungen an ausländische Kreative zählen dazu.
Nicht dazu gehören:
- gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen, zum Beispiel Reise- oder Bewirtungskosten.
- Übungsleiterpauschalen.
- reine Druck- und Vervielfältigungskosten.
Gerade bei Marketingaufträgen sollten Betriebe die Rechnung sauber trennen. Lässt ein Unternehmen zum Beispiel eine Werbebroschüre erstellen, sollte es Gestaltung und Druck getrennt abrechnen. Nur die kreative Leistung ist abgabepflichtig.
Der aktuelle Abgabesatz liegt bei 5,0 Prozent der gezahlten Entgelte. Typische Fälle aus der Praxis sind Broschüren, Flyer oder Visitenkarten. Auch wenn ein selbstständiger Webdesigner die eigene Website gestaltet oder regelmäßig überarbeitet, fällt dafür die KSA an. Reine technische Wartung ist davon nicht betroffen.
Wenn ein Betrieb diese Punkte prüft, kann er seine Abgabepflicht früh erkennen und rechtzeitig melden.
Quellen: optikernetz; KSK
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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