Der Kunde muss für Extrawünsche zahlen
Ist für Änderungswünsche des Bauherrn teureres Material nötig, muss er auch für die Mehrkosten aufkommen. Selbst wenn er dazu keinen schriftlichen Nachtragsauftrag erteilt hat.
Sind für Sonderwünsche des Auftraggebers teurere Bauprodukte nötig, steht dem Handwerker auch mehr Geld zu. Das gilt selbst dann, wenn der Bauvertrag für solche Fälle einen schriftlichen Auftrag verlangt. Diese Klausel ist nämlich unwirksam, sagt das Oberlandesgericht München.
Der Fall
Der Eigentümer beauftragte einen Handwerker mit Metallbauarbeiten an seinem Haus. Während der Bauphase verlangte der Bauherr, der Metallbauer solle eine stärkere Außendämmung anbringen als vereinbart. Dafür musste der Handwerker allerdings breitere Profile und Wetterbleche verwenden. Diese kosteten 5.200 Euro mehr. Als er die Rechnung bekam, weigerte sich der Kunde, die zusätzlichen Kosten zu tragen. Er argumentierte, dass er zwar eine dickere Außendämmung gewollt, aber die teureren Bauprodukte nicht bestellt habe.
Außerdem berief er sich auf den Bauvertrag: Das Standard-Formular enthielt eine Klausel, die für Nachträge einen schriftlichen Zusatzauftrag verlangt. Der fehlte hier.
Der Handwerker klagte daraufhin seine restlichen Kosten vor Gericht ein.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Um den Änderungswunsch des Kunden zu erfüllen, habe der Auftragnehmer zwangsläufig breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten müssen, stellten die Richter klar. Das sei dem Bauhernn auch klar gewesen. Da die Produkte eingesetzt werden mussten, um das gewünschte Werk funktionstauglich fertigzustellen, müsse der Kunde die so verursachten Mehrkosten tragen.
Auf die Klausel im Bauvertrag, nach der ein Anspruch auf Mehrvergütung einen schriftlichen Auftrag voraussetze, könne er sich nicht berufen. Diese Regelung benachteilige den Handwerker unangemessen und sei daher unwirksam. Führten Änderungswünsche zu Mehrkosten, stehe dem Auftragnehmer die entsprechende Vergütung auch ohne schriftlichen Auftrag zu. Für den Werkerfolg notwendige Zusatzleistungen seien prinzipiell zu vergüten – selbst dann, wenn der Auftraggeber sie nicht angeordnet habe.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. Juli 2021, 20 U 5268/20 Bau
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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