Nach Ende der Prüfung erhalten alle Betriebe einen Bescheid über die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Nach Ende der Prüfung erhalten alle geprüften Betriebe einen Bescheid über die Höhe des Kurzarbeitergeldes. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Kurzarbeit: Betriebe werden derzeit verschärft kontrolliert

Betriebsführung

Die Agentur für Arbeit prüft derzeit verstärkt Betriebe, die ihre Kurzarbeit beendet haben. Die Behörde will sicherstellen, dass die Leistungen zu recht bezogen wurden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) führt momentan verstärkt Abschlussprüfungen in den Betrieben durch, die die Kurzarbeit beendet haben, meldet die Handwerkskammer Cottbus. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Leistung auch in der korrekten Höhe ausgezahlt wurde. Denn Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich vorläufig bewilligt und ausgezahlt. Ist die Kurzarbeit beendet, prüft die Agentur alle Nachweise und Unterlagen.

Bei der Prüfung fordert die Arbeitsagentur Unterlagen, Nachweise oder Abrechnungen an und prüft diese intensiv, bei Bedarf auch vor Ort oder im Lohnbüro. Für die Unternehmen entsteht dadurch ein zusätzlicher Aufwand, den die BA durch die Möglichkeit der digitalen Übertragung verringern will. Für die Übermittlung der Unterlagen können Betroffene deshalb einen Online-Upload-Service nutzen. Nach Ende der Prüfung erhalten alle Betriebe einen Bescheid über die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Welche Unterlagen werden bei der Abschlussprüfung geprüft?

Folgende Unterlagen werden für die Abschlussprüfung unter anderem benötigt:

  • Arbeitszeitnachweise und Arbeitszeitkonto: Diese können formlos in schriftlicher oder in digitaler Form im Betrieb geführt werden.
  • Gehalts- oder Lohnabrechnung
  • Die Einzelvereinbarung mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder die Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit.
  • Kündigungsschreiben und/oder Aufhebungsverträge
  • Urlaubsplan oder Urlaubsliste

Daneben können je nach Fall folgende Unterlagen zusätzlich benötigt werden:

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  • Lohnjournale
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Berechnungsprotokoll von Soll- und Ist-Entgelt für das Kurzarbeitergeld
  • Nachweis des Kinderfreibetrags bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit der Steuerklasse V und VI (zum Beispiel durch Kindergeldbescheid oder Lohnsteuermerkmale des Ehepartners)
  • Auftragsbücher und betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Auszahlungsnachweise: Dies ist der Nachweis, dass das Kurzarbeitergeld von Ihnen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist (zum Beispiel durch Kontoauszug, Quittung).

Jedem Betrieb wird in einem Schreiben individuell mitgeteilt, zu welchem Termin welche Unterlagen, für welche Zeiträume und für welche Mitarbeiter übersandt werden müssen. Die Unterlagen für die Abschlussprüfung können einfach und datengeschützt, ohne vorherige Registrierung auf der Website der Agentur unter hochgeladen werden. Dies erspart Zeit, Kopieraufwand und Portokosten.

Rückzahlung droht bei fehlenden Nachweisen

Die angeforderten Unterlagen sollen von den Betrieben vollständig und termingerecht übersandt werden. Wenn dies nicht rechtzeitig möglich sein sollte, ist eine Mitteilung erforderlich. Wer das versäumt, muss das Kurzarbeitergeld und die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe zurückzahlen.

Für die Beantwortung häufig auftretender Fragen rund um das Thema Abschlussprüfungen steht den Unternehmen die FAQ-Site zur Verfügung. Die BA ist außerdem zu erreichen unter Telefon 00498004555520 oder über ihr Kontaktformular.

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Text: / handwerksblatt.de

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