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HWK Trier | Mai 2025
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Schnee und Eis machen die Straßen gefährlich glatt. Eine Streupflicht besteht aber nur auf den Fahrwegen, nicht auf den Parkplätzen, sagt der Bundesgerichtshof. (Foto: © vician/123RF.com)
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Dezember 2019
Wer auf einem vereisten Kundenparkplatz stürzt, hat keine Ansprüche gegen den Betreiber des Geschäftes. Das Streuen der Fahrwege genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs.
Der Winter ist da. Und mit ihm die Frage, wer wie auf den Wegen bei Glätte für Sicherheit sorgen muss. Mit Unebenheiten müsse aber im Allgemeinen gerechnet werden, meint der Bundesgerichtshof; Benutzer eines Parkplatzes müssten besonders aufpassen, wo sie hintreten.
Eine Frau hatte an einem Wintertag zum Einkauf ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt. Nach dem Aussteigen rutschte sie auf einer Eisfläche aus und prallte mit dem Gesicht auf den Asphalt. Eine Pfütze neben dem Parkplatz war gefroren. Der Supermarktbetreiber, der einen Winterdienst beschäftigte, gab zu, dass im Bereich der markierten Parkflächen nicht gestreut worden sei. Dies könne von ihm aber auch nicht verlangt werden, argumentierte er.
Die Kundin sah das anders und forderte Schadensersatz.
Die Instanzgerichte und der Bundesgerichtshof (BGH) waren sich einig, dass die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers nicht so weit geht. Sie wiesen die Schadensersatzklage der Frau ab. Weder bestehe eine vorvertragliche Schutzpflicht noch eine deliktsrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Ladenbetreibers zugunsten der Kundin.
Auch wenn an dem Tag eisige Kälte und Glätte geherrscht hätten, habe der Betreiber die markierten Parkflächen nicht streuen müssen. Die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht solle nur "wirkliche Gefahren" beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Parkplatz handele.
Dabei sei die Gefahr von Glättebildung im Bereich der Parkflächen eher gering einzuschätzen, da die Autofahrer sie nur beim Ein- und Aussteigen betreten müssten und sich dabei am Auto festhalten könnten. Zwar müsse der Betreiber auf einem Kundenparkplatz nicht nur für allgemeine Sicherheit sorgen, sondern auch für ein möglichst sicheres Einladen von Einkäufen. Hierzu sei das Streuen der Parkflächen aber nicht erforderlich, erklärte der BGH. Es sei den Kunden zumutbar, ihr Auto so abzustellen, dass ein gefahrloses Verstauen der Einkäufe möglich ist.
Außerdem handele es sich, so die Karlsruher Richter, hier um eine sehr große Parkfläche, die nicht maschinell gestreut werden könne. Eine ständige Kontrolle und händisches Streuen seien angesichts des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar.
Die Kundin argumentierte, sie habe nicht mit einer geforenen Pfütze rechnen müssen, die sie wegen der schlechten Lichtverhältnisse auch nicht habe erkennen können. Mit Unebenheiten müsse aber gerechnet werden, antwortete der BGH. Er wies darauf hin, dass bei Schnee und Eis Benutzer des Parkplatzes eben selbst besonders aufpassen müssten, wo sie hintreten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2019, Az. VI ZR 184/18
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