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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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In einen metallverarbeitenden Betrieb ist Lärm ein Gesundheitsrisiko. Schutzmaßnahmen sind wichtig. (Foto: © Jan-Peter Schulz – BG BAU)
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Oktober 2024
Ein Blockseminar zum Thema Lärmschutz muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat bezahlen, selbst wenn ein kleiner Teil der Lehrinhalte nicht direkt für seinen Betrieb relevant ist. Das stellt das Landesarbeitsgericht Thüringen klar.
Ein Betriebsrat besuchte ein Blockseminar zum Thema Lärmschutz. Darin gab es eine auch einen Unterrichtstag, dessen Inhalt nicht direkt für seinen Betrieb relevant war. Der Chef weigerte sich, die Schulung zu bezahlen. Das muss er aber, sagt das Landesarbeitsgericht Thüringen.
Arbeitgeber und Betriebsrat eines metallverarbeitenden Betriebs stritten darüber, ob und wie dort Lärm die Mitarbeiter belastet. Der Betriebsrat hielt eine Schulung für erforderlich, um das Thema besser beurteilen zu können. Deshalb nahm er an einem fünftägigen Seminar der IG Metall teil. An einem Tag wurden dort auch andere Themen – hier das Problem der Arbeitslasten – behandelt, die nicht direkt mit Lärmschutz zu tun hatten. Der Chef weigerte sich deshalb, das Seminar zu bezahlen.
Der Arbeitgeber muss die Kosten übernehmen, einschließlich Übernachtungs- und Reisekosten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen. Das Seminar sei "erforderlich" im Sinne der § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen.
Es gebe einen konkreten betrieblichen Anlass, da es sich um einen metallverarbeitenden Betrieb handelt. Hier sei die Lärmbelastung als Gesundheitsrisiko evident. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in Fragen des Gesundheitsschutzes, das auch Maßnahmen zum Schutz vor Lärm betrifft. Um dieses Recht ausüben zu können, brauche der Betriebsrat fundiertes Wissen über Lärmschutz. Die Schulung ermögliche dem Betriebsrat eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Lärm.
Das Seminar ist nach Ansicht der Richter auch überwiegend erforderlich. Zwar beträfen etwa 20 Prozent der Schulung das Thema "Lasten", das nicht unmittelbar für den Betrieb relevant sei. Aber 80 Prozent der Inhalte seien auf die betriebliche Situation zugeschnitten gewesen. Da es sich um ein Blockseminar handelte, war die Teilnahme insgesamt gerechtfertigt, so das Gericht. Die Schulung sei somit erforderlich gewesen, damit der Betriebsrat seine Aufgaben beim Gesundheitsschutz wahrnehmen könne.
Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 11. Juni 2024, Az. 5 TaBV 24/22
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