Hier war der Kunde nicht nur ahnungslos, er ist mit 13 Jahren auch nur beschränkt geschäftsfähig.

Der Friseurkunde war nicht nur ahnungslos, sondern mit 13 Jahren auch noch minderjährig. (Foto: © serezniy/123RF.com)

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Live gestreamt: Friseurbesuch endet mit Polizeieinsatz

Ein Friseur streamt live, wie er einem 13-Jährigen die Haare schneidet – ohne, dass der davon weiß. Als der Kunde das mitbekommt, erstattet er Strafanzeige.

Ein Friseur hat ohne Einwilligung eines minderjährigen Kunden einen Livestream vom dessen Haarschnitt veröffentlicht. Das berichtet der Branchendienst lto.de. Der Junge wurde zum Gespött an seiner Schule in Amberg. Er zeigte daraufhin den Friseur bei der Polizei an, die nun ermittelt.

In Frage stehen eine Strafbarkeit nach § 201a StGB wegen möglicher Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Vermutlich eher greifen dürfte eine Nebenstrafe nach dem § 33 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Denn Videoaufnahmen sind "Bildnisse" im Sinne des KunstUrhG. Nach § 22 S. 1 KunstUrhG ist es verboten, solche Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen. Darauf stehen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Minderjährige können nicht selbst einwilligen

Hier war der Kunde nicht nur ahnungslos, er ist mit 13 Jahren auch nur beschränkt geschäftsfähig. Nach § 107 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Minderjährige nicht selbst in etwas einwilligen, außer sie erlangen dadurch ausschließlich einen rechtlichen Vorteil oder haben die Zustimmung ihrer Eltern. Videoaufnahmen sind regelmäßig eine Verletzung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Rechts am eigenen Bild nach Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Grundgesetz. Da auch die Eltern des Jungen dem Livestream nichts wussten, kann es keine Einwilligung gegeben haben. 

Merke: Für Videoaufnahmen müssen die Beteiligten immer vorher informiert werden und einwilligen! Bei Minderjährigen können dies nur die Eltern tun.

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Quelle: lto.de

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Text: / handwerksblatt.de

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