Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt
Lohnsteuer-Außenprüfungen spülten dem Staat 2022 fast 690 Millionen Euro mehr in die Kasse. Knapp 2,6 Millionen Arbeitgeber wurden durch die Finanzämter geprüft.
Lohnsteuer-Außenprüfungen und Lohnsteuer-Nachschauen haben im Jahr 2022 zu einem Mehrergebnis von 689,2 Millionen Euro geführt, das meldet das Bundesfinanzministerium. 2021 waren es 729,3 Millionen Euro, die die Arbeitgeber nachzahlen mussten. Bei knapp 2,6 Millionen Arbeitgebern in ganz Deutschland wurde die Lohnbuchhaltung geprüft, davon 68.567 abschließend in 2022 - ähnlich viele wie im Vorjahr. Dabei habe es sich sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe gehandelt.
2022 wurden im Schnitt 1.903 Prüfer eingesetzt. Darüber hinaus haben sich 38 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern an Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, von denen 129 im Jahr 2022 abgeschlossen wurden.
- Die Außenprüfung wird mit einer Prüfungsanordnung vorab schriftlich angekündigt - in der Regel geschieht das zwei Wochen vor dem Termin.
- Sie findet in der Regel in den Betriebsräumen vor Ort statt. Ist nicht genug Platz vorhanden, kann in Ausnahmefällen auch in den Privaträume oder im Finanzamt geprüft werden.
- Betriebsinhaber sollten ihren Steuerberater informieren, dass eine Lohnsteuer-Außenprüfung ansteht. Ob und wann er dann dabei ist, können die Unternehmer selbst entscheiden.
- Dem Prüfer muss man einen Arbeitsplatz mit Stromanschluss zur Verfügung stellen.
Was wird geprüft?
Das Finanzamt prüft unter anderem, ob
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer richtig einbehalten und abgeführt hat,
- der Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern erfolgt ist und
- Werbungskostenersatz, etwa bei Reisekosten, richtig behandelt wird.
- Die Prüfer schauen sich Abfindungen und Altersvorsorgeregelungen an,
- prüfen, ob die Umsatzsteuer auf Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an die Arbeitnehmer erklärt wurde und
- die Regeln für die Arbeitnehmersparzulage und des Vermögensbildungsgesetzes eingehalten wurden.
- Es geht aber auch um Ehegattenarbeitsverhältnisse,
- Rabatte, Sachzulagen, Firmenwagen, Fahrtenbücher oder
- Sonderzahlungen.
Quelle: Bundesfinanzministerium; DHB;
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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