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Malerarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Betriebsführung

Es wäre ein guter Trick, geht aber leider nicht: Wer den Handwerkerbonus ausgereizt hat, kann weitere Maler- und Tapezierarbeiten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Diese sind ausschließlich als Handwerkerleistungen steuerlich abziehbar.

So hat es der Bundesfinanzhof jetzt entschieden. Ein Ehepaar hatte in seinem Haus Maler- und Tapezierarbeiten für 3.000 Euro ausführen lassen. Unabhängig hiervon ließen sie den Eingangsbereich ihres Hauses durch einen anderen Handwerksbetrieb für 2.320 Euro neu gestalten.

Bei ihrer Steuererklärung für 2006 wollten die Eheleute die Handwerker-Rechnung für die Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen (nach Paragraf 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG) und die Kosten für die Umbaumaßnahmen als Handwerkerleistungen (nach Paragraf 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG) geltend machen. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen jedoch ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Finanzabehörde recht. Für die Maler- und Tapezierarbeiten, die von einem Handwerksbetrieb ausgeführt wurden, sei keine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistung vorgesehen. Zwischen den beiden begünstigten Leistungsarten zieht der BFH eine klare Trennungslinie.

Anwendungsbereiche sind klar abgegrenzt

Die Unterscheidung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ergibt sich aus der historischen Entwicklung der Vorschrift.  Durch das Förderungswachstumsgesetz vom 26.4.2006 wurde der Kreis der begünstigten Maßnahmen erweitert: Ab dem Jahr 2006 werden auch  Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt.

Die Anwendungsbereiche der Vergünstigungen sind durch den Gesetzeswortlaut klar voneinander abgegrenzt. Einfache handwerkliche Verrichtungen – wie z.B. regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen – die früher durch die Rechtsprechung als haushaltsnahe Dienstleistungen (Paragraf 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG) erfasst wurden – werden nunmehr von dem neuen Satz 2 desselben Paragrafen als Handwerkerleistungen erfasst.

Da im Streitfall sowohl die Malerarbeiten als auch die Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich von Handwerkern ausgeführt wurden, konnten die Eheleute lediglich den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 Euro (in 2006) für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2010, Az.: VI R 4/09, veröffentlicht am 25.8.2010

Text: / handwerksblatt.de

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