Alle müssen Geld zurücklegen für die Malerkasse.

Alle müssen Geld zurücklegen für die Malerkasse. (Foto: © visivasnc/123RF.com)

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Malerkasse: Alle müssen einzahlen

Betriebsführung

Maler und Lackierer müssen Sozialkassen-Beiträge zahlen, denn für sie gilt das SokaSiG II. Auf die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags kommt es nicht mehr an.

Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks müssen Sozialkassen-Beiträge zahlen, da der Tarifvertrag nach dem Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG II) auf alle erfassten Arbeitgeber anzuwenden ist. Ob die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam war, ist unerheblich, sagt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der Fall

Der Tarifvertrag über das "Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk" verpflichtet Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerkes zur Zahlung von Beiträgen an eine Sozialkasse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diesen Tarifvertrag am 4. Juni 2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit dem 8. September 2017 gilt dieser Tarifvertrag nach dem SokaSiG II kraft Gesetzes.

Der klagende Unternehmer ist der Ansicht, dass die Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam ist.

Die Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Antrag zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter fehlt für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig davon jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung finden.

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Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Januar 2018, Az. 15 BVL 5011/16

Hintergrund: Am 22. Juni 2017 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das die Sozialkassenverfahren unter anderem im Dachdecker- und Maler- und Lackiererhandwerk sichert. Dieses SokaSiG II schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sozialkassenverfahren in den betroffenen Branchen. Außerdem vereinfacht es den Rechtsschutz für die Beitragseinziehung: Die Arbeitsgerichte dürfen jetzt auf Antrag der Sozialkassen anordnen, dass säumige Soka-Schuldner vorläufig Beiträge zahlen müssen, selbst wenn ein Gerichtsstreit über ihre Zahlungspflicht läuft.

Text: / handwerksblatt.de

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