Bei der Umsatzsteuervoranmeldung sollten die Unternehmer die Umsatzsteuersenkung berücksichtigen.

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung sollten die Unternehmer die Umsatzsteuersenkung berücksichtigen. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)

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Steuersenkung: Aufpassen bei der Schlussrechnung

Betriebsführung

Der Staat verzichtet mit der Umsatzsteuersenkung vorübergehend auf Steuern. Unternehmer müssen jetzt genau hinschauen, damit sie am Ende nicht draufzahlen. Ein Rechenbeispiel.

Handwerker, die im zweiten Halbjahr 2020 eine Schlussrechnung mit der niedrigeren Umsatzsteuer zu 16 Prozent stellen und im ersten Halbjahr bereits Anzahlungen zur höheren Umsatzsteuer bekommen haben, müssen aufpassen, dass sie nicht Geld verlieren, warnt Steuerberater Dirk Wellner von der Kanzlei Ecovis.

Ecovis-Steuerberater Dirk Wellner Foto: © EcovisEcovis-Steuerberater Dirk Wellner Foto: © Ecovis

Aber wie bekommen die Unternehmer ihr Geld und berücksichtigen dabei die Umsatzsteuersenkung korrekt? Der Steuerberater aus Greifswald erklärt das anhand eines Beispiels:

Ein Beispiel aus dem Handwerk

Dachdeckermeister Peter Müller hat im Januar 2020 einen Auftrag bekommen. Die Auftragssumme beträgt glatte 40.000 Euro netto. Mit dem Kunden wurde eine Anzahlung von 32.000 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer vereinbart.

Am 15. April 2020 bekommt das Unternehmen die Anzahlung, inklusive der damals gültigen Umsatzsteuer von 19 Prozent sind das brutto 38.080 Euro. Darin enthalten sind also 6.080 Euro Umsatzsteuer. Diese zahlt der Dachdecker im April ans Finanzamt.

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Schlussrechnung mit 16 Prozent Umsatzsteuer ausstellen

Im November stellt der Betrieb nun die Schlussrechnung. Jetzt muss er die volle Auftragssumme mit 16 Prozent Umsatzsteuer ausstellen, statt wie bei Auftragsannahme angenommen mit 19 Prozent. Außerdem muss er die Anzahlung berücksichtigen und in der Rechnung darstellen. Die Auftragssumme netto beträgt 40.000 Euro zuzüglich 16 Prozent Umsatzsteuer, ergibt 46.400 Euro brutto.

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Im Mai hat der Unternehmer die Anzahlung von 38.080 Euro brutto erhalten. Offen in der Schlussrechnung ist demnach noch eine Restsumme von 8.320 Euro brutto, die ihm der Auftraggeber bezahlt. Jetzt muss der Unternehmer den Vorgang richtig in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklären.

"Passieren hier Fehler, zahlt er möglicherweise zu viel Umsatzsteuer", berichtet Steuerberater Dirk Wellner. Warum ist das so? Aus der Anzahlung hat der Betrieb 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt gezahlt. Aufgrund der Umsatzsteuersenkung muss er auf den gesamten Auftrag aber nur noch 16 Prozent Umsatzsteuer abführen.

"Dem Finanzamt schuldet der Handwerker insgesamt 6.400 Euro Umsatzsteuer. Bei der Anzahlung hat er aber schon 6.080 Euro ans Finanzamt gezahlt", so Wellner. Weil zur Zeit der Anzahlung noch der höhere Umsatzsteuersatz von 19 Prozent galt, sei jetzt die Buchhaltung gefragt, den Vorgang richtig zu erfassen.

Die Korrektur erfolgt mit der Umsatzsteuervoranmeldung

"Die Anzahlung vom April bleibt unverändert. Die Korrektur erfolgt in der Umsatzsteuervoranmeldung." Hier wird zum einen der vollständige Umsatz von 40.000 Euro netto mit dem jetzt gültigen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent, also 6.400 Euro, erfasst und in Zeile 28 der Umsatzsteuervoranmeldung eingetragen.

Wellner: "Damit nicht zu viel Umsatzsteuer abgeführt wird, muss man die erhaltene Anzahlung als negativen Umsatz zum Steuersatz 19 Prozent erfassen und in Zeile 26 eintragen - sprich minus 32.000 Euro Umsatzerlöse zu 19 Prozent und minus 6.080 Euro Umsatzsteuer zu 19 Prozent." Der Unternehmer muss dann im November nur noch 320 Euro Umsatzsteuer (6.400 minus 6.080 Euro) ans Finanzamt zahlen.

"Dieses getrennte Vorgehen ist notwendig, damit man zum richtigen Ergebnis kommt", so der Experte, "vor allem darf der vereinnahmte Restbetrag von 8.320 Euro nicht einfach auf einen Netto-Betrag heruntergerechnet werden oder über ein reines Automatikkonto nacherfasst werden."

Quelle: Ecovis

Text: / handwerksblatt.de

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