Neue Produkthaftungsregeln: Was sie für Handwerker bedeuten
Die EU hat ihre Vorschriften für die Haftung bei Produkten mit integrierter Software geändert. Die neuen Regeln schützen Handwerker, die solche Geräte einbauen oder reparieren: Sie haften künftig nur unter besonderen Bedingungen.
Bald müssen die Hersteller von fehlerhafter Software ihren Nutzern eventuelle Schäden auch ohne Verschulden ersetzen. Das sagt die neue Produkthaftungsrichtlinie, die das EU-Parlament am 12. März 2024 bestätigt hat. Sie berücksichtigt neue digitale Entwicklungen, wie etwa Künstliche Intelligenz.
Hersteller müssen in Zukunft für Schäden aufkommen, wenn sie die Kontrolle über das Produkt oder die dazugehörige Software haben. Erfasst sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden bei natürlichen Personen, einschließlich medizinisch anerkannter Schäden an der psychischen Gesundheit. Für die Zerstörung von Daten, die zu rein privaten Zwecken verwendet werden, gibt es künftig ebenfalls Schadensersatz.
Handwerker haften nicht, wenn sie keine wesentliche Änderung vornehmen
Der Hersteller haftet auch dann, wenn andere Firmen das Produkt oder Update installieren. In Zukunft sollen Dritte laut der EU nur haften, wenn sie wesentliche Änderungen an den Produkten – vor allem an deren Funktion – vornehmen. Diese Änderungen müssen außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegen.
Handwerker können also aufatmen: Wenn sie Produkte mit integrierter Software einbauen oder reparieren – etwa Haushaltsgeräte mit Smart Home-Funktion – haften sie nur, wenn sie wesentliche Änderungen vornehmen.
Wer Reparaturen ohne wesentliche Änderungen vornimmt, soll nicht haften. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte diese Haftungsbeschränkung für reparierende Handwerksbetriebe gefordert. Für Handwerksbetriebe ist es im Schadensfall daher wichtig zu wissen, ob sie eine Komponente oder ein Software-Update mit der Genehmigung des Herstellers in ein Gerät integriert haben.
Der EU-Rat muss den finalen Text noch bestätigen. Ab Veröffentlichung im Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Quelle: ZDH
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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