Künftig sollen Personengesellschaften wie GmbH & Co KGs auch Start-ups offenstehen.

Jetzt sollen Personengesellschaften wie GmbH & Co KGs auch Start-ups offenstehen. (Foto: © nyul/123RF.com)

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Neues Recht für Personengesellschaften

Betriebsführung

Das modernisierte Personengesellschaftsrecht ist seit dem Jahreswechsel in Kraft. Betroffen sind vor allem Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Was zu beachten ist, erklärt ein Experte.

Das modernisierte Personengesellschaftsrecht (MoPeG) ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die zentrale Neuerung besteht dabei darin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nun auch per Gesetz rechtsfähig sein kann, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die nach außen hin auftritt. Zusätzlich kann man die GbR in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen (sogenannte eGbR). Bestimmte Geschäfte, wie der Handel mit Grundstücken oder Beteiligungen, sind künftig der eGbR vorbehalten, sodass die Eintragung einer GbR oftmals sinnvoll ist.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat in einem Merkblatt die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst. Sie können es > hier kostenlos herunterladen.

Modernisierung war überfällig

Das alte Personengesellschaftsrecht stammte aus dem Jahr 1900. "Vieles hat sich seither geändert und das geschriebene Recht hatte oft nicht mehr viel mit der Rechtspraxis zu tun. Das ist der Hintergrund für die erste große Reform in der Geschichte des Personengesellschaftsrechts", erklärt Rechtsanwalt Hannes Wunderlich. Jetzt sollen Personengesellschaften wie GmbH & Co. KGs auch den freien Berufen wie Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen und Architekturbüros, aber auch Start-ups offenstehen.

Was sich ändert

Kern der Änderungen sind die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Regelungen über die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen. "Eine Pflicht zur Eintragung in das Register gibt es nicht", betont Rechtsanwalt Wunderlich. Die Pflicht besteht aber dann, wenn die GbR ein Grundstück kaufen will oder Anteile an einer GmbH, OHG oder KG hält. GbRs mit Grundstücksbesitz oder anderen registrierten Rechten müssen auch alle anderen Register berichtigen.

Die eGbR lässt sich nach dem Umwandlungsgesetz in eine andere Rechtsform, etwa eine GmbH, umwandeln. Damit beschränkt sie ihre Haftung auf das Firmenvermögen, da die eGbR als umwandlungsfähige Gesellschaftsform anerkannt ist.

Eintragung ins Register

Das Gesellschaftsregister ist bei den Amtsgerichten eingerichtet. Die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister muss Angaben zur Gesellschaft und den Gesellschaftern enthalten; Namen, Sitze und Adressen sind anzugeben. Die Anmeldung muss in notarieller Form erfolgen, ebenso wie die spätere mögliche Änderung der Firmenbezeichnung oder ein Gesellschafterwechsel. Mit der Eintragung ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. Um die im Register eingetragenen Daten aktuell zu halten, müssen Änderungen gemeldet werden. Mit der Registrierung der eGbR ist auch die Angabe der wirtschaftlich berechtigten Personen im Transparenzregister vorzunehmen.

Eine neue Klarstellung enthält das MoPeG auch: Für Personengesellschaften gilt deutsches Gesellschaftsrecht – selbst, wenn sie ihre Haupttätigkeit ins Ausland verlegen. "Im Kern macht der Gesetzgeber aus der bereits bestehenden Rechtsprechung und Lehrmeinung ein neues Gesetz", erläutert Rechtsanwalt Wunderlich. Durch die Neuregelung wurde auch das sogenannte Gesamthandsvermögen abgeschafft. In steuerlicher Hinsicht sind mit der Reform für die GbRs und ihre Gesellschafter keine Änderungen verbunden. 

Für wen sind die Änderungen relevant?

Im Handwerk besitzt die GbR einen gewissen Stellenwert. Dies gilt sowohl für Formen wie Arbeitsgemeinschaften im Baubereich als auch für Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden. Sie müssen sich entscheiden, ob für sie ein Auftreten als eingetragene GbR vorteilhaft ist, rät der ZDH.

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Text: / handwerksblatt.de

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