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HWK Koblenz | Dezember 2023
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Künftig sollen Personengesellschaften wie GmbH & Co KGs auch Start-ups offenstehen. (Foto: © nyul/123RF.com)
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Juli 2021
Ende Juni wurde das modernisierte Personengesellschaftsrecht beschlossen. Betroffen sind vor allem mittelständische Unternehmen. Was zu beachten ist, erklärt ein Experte.
Das modernisierte Personengesellschaftsrecht (MoPeG) tritt zwar erst zum 1. Januar 2024 in Kraft, doch für Unternehmen gibt es möglicherweise einiges zu tun. Vor allem für mittelständische Unternehmen, die häufig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) organisiert sind. Was genau, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Hannes Wunderlich.
Das derzeitige Personengesellschaftsrecht stammt aus dem Jahr 1900. Vieles hat sich seither geändert. Das geschriebene Recht hat oft nicht mehr viel mit der Rechtspraxis zu tun. Das ist der Hintergrund für die erste große Reform in der Geschichte des Personengesellschaftsrechts. Künftig sollen Personengesellschaften wie GmbH & Co KGs, auch den freien Berufen wie Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen und Architekturbüros, aber auch Start-ups offenstehen.
Zur Vielzahl der Änderungen gehören die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und Regelungen über die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen. "Eine Pflicht zur Eintragung in das Register gibt es nicht", gibt Rechtsanwalt Wunderlich Entwarnung. In der Praxis haben viele Familiengesellschaften die Rechtsform GbR, die auch weiterhin nicht ins Register eingetragen sein muss.
Eine neue Klarstellung enthält die Reform auch: Für Personengesellschaften gilt deutsches Gesellschaftsrecht – selbst, wenn sie ihre Haupttätigkeit ins Ausland verlegen. "Im Kern macht der Gesetzgeber aus der bereits bestehenden Rechtsprechung und Lehrmeinung ein neues Gesetz", erläutert der Experte.
Die Änderungen betreffen nicht nur neu zu gründende Personengesellschaften. Auch bestehende GbRs, OHGs und KGs müssen ihre Gesellschaftsverträge überarbeiten. GbRs mit Grundstücksbesitz oder anderen registrierten Rechten sind verpflichtet, alle Register zu berichtigen und gegebenenfalls Änderungen im Gesellschafterbestand vorzuziehen. Außerdem müssen sich GbRs ab der ersten Rechtsänderung nach Inkrafttreten des MoPeG, die eine Änderung von Eintragungen in einem Register erfordert (etwa im Grundbuch), im neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Familien-GbRs oder ähnliche Zusammenschlüsse müssen unter Umständen eine Umstrukturierung vornehmen, wenn künftig eine Registrierung eines Teils der Rechtsbeziehungen gewünscht oder notwendig ist und ein anderer Teil nicht offengelegt werden soll. Arbeitsgemeinschaften und andere Zusammenschlüsse dieser Art müssen sich entscheiden, ob für sie ein Auftreten als eingetragene GbR vorteilhaft ist.
Die Reform tritt erst am 1. Januar 2024 in Kraft. "Das ist ein Jahr später als ursprünglich geplant", sagt Wunderlich. Damit sich die Praxis auf die Reform einstellen kann und die Länder das geplante Gesellschaftsregister für die BGB-Gesellschaft einrichten können, gibt es Übergangsfristen.
"Das Personengesellschaftsrecht – insbesondere das Recht der GbR – wird jetzt von Grund auf geändert. Vieles ist dadurch künftig klarer und verständlicher und bringt mehr Rechtssicherheit", sagt Wunderlich. Er rät, bestehende Gesellschaftsverträge zu prüfen, rechtzeitig an die neue Rechtslage anzupassen und Unternehmen gegebenenfalls umzustrukturieren.
Transparenzregister Betriebe, die als GmbH, OHG oder als UG geführt werden, müssen sich in das Transparenzregister eintragen lassen. > Hier mehr lesen!
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