Parkausweis muss gut sichtbar sein
Parkausweise müssen im Auto in der Nähe eines Fensters liegen, damit die Kontrolle einfach ist. Auf der Mittelkonsole ist nicht der richtige Platz, entschied das Amtsgericht Schwerin.
Parkausweise müssen von außen gut sichtbar im Auto ausliegen. Das gilt für Papiere von Anwohnern, Handwerkern oder Menschen mit Behinderungen. Was als "gut sichtbar" gelten kann, definiert ein Urteil des Amtsgerichts Schwerin.
Der Fall
Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt, weil er an diesem Tag einen Bekannten mit Rollstuhl transportierte. Der Mitfahrer verfügte über einen entsprechenden Behinderten-Parkausweis. Der Autobesitzer legte den Ausweis auf der Mittelkonsole in Höhe des Beifahrersitzes aus, bevor er den Wagen verließ. Bei seiner Rückkehr stellte er fest, dass sein Auto abgeschleppt worden war.
Die Behörden verlangten von ihm ein Bußgeld und die Abschleppkosten. Dagegen legte der Fahrer Einspruch ein. Er meinte, dass er zu Recht auf dem Parkplatz gestanden habe, was er mit dem im Wagen bereitgelegten Ausweis bewiesen habe. Diesen hätten die Mitarbeiter des Ordnungsamtes auch erkennen können, wenn sie genau hingesehen hätten.
Das Urteil
Das sah das Gericht anders und verurteilte den Autobesitzer zur Zahlung. Denn der Ausweis sei eben nicht gut sichtbar gewesen. Die Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen sei dafür ungeeignet. Nach Aussagen der Ordnungsamt-Mitarbeiter sei der Ausweis beim Blick durch die Scheibe nicht erkennbar gewesen.
Schnelle Kontrolle muss möglich sein
Dem Überwachungspersonal müsse eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis ohne größere Schwierigkeiten, ohne Hilfsmittel und vor allem ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeuges möglich sein, heißt es in der Urteilsbegründung. Das sei etwa der Fall, wenn der Ausweis an Fenstern angebracht oder auf Flächen in unmittelbaren Abstand dazu ausgelegt werde, zum Beispiel auf dem Armaturenbrett oder der Abdeckplatte des Kofferraums.
Amtsgerichts Schwerin, Urteil vom 8. Mai 2023, Az. 35 OWi 83/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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