Orthopädische Hilfsmittel sollen in Zukunft elektronisch verschrieben werden.

Orthopädische Hilfsmittel sollen in Zukunft elektronisch verordnet werden. (Foto: © andreypopov/123RF.com)

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Pilotprojekt: Elektronische Verordnung für orthopädische Hilfsmittel

Voraussichtlich zum 1. Juli 2027 wird die elektronische Verordnung von Hilfsmitteln bundesweit eingeführt. Die AOKs unterstützen ein Pilotprojekt des Bundesinnungsverbands für Orthopädie-Technik.

Nach dem elektronischen Rezept für Arzneimittel kommt nun die eVerordnung für orthopädische Hilfsmittel. Voraussichtlich zum 1. Juli 2027 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers alle Sanitätshäuser, orthopädie(schuh)technischen Werkstätten, Hörakustiker und Augenoptiker die Verordnung von Hilfsmitteln digital verarbeiten können. 

Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) hat daher am 15. April 2024 das Pilotprojekt "eVerordnung für orthopädische Hilfsmittel" ins Leben gerufen. Teilnehmer sind der AOK Bundesverband und die AOKs Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordost, NordWest, PLUS für Sachsen und Thüringen sowie Sachsen-Anhalt. Sie testen ab sofort die elektronische Verordnung für orthopädische Hilfsmittel – ehemals Muster 16 – vom Kostenvoranschlag bis zur Abrechnung. Darüber hinaus arbeiten die AOKs an der Umsetzung mit. 

Stichtag 1. Juli 2027

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen voraussichtlich zum 1. Juli 2027 die rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten ihre Hilfsmittel über digitale Verordnungen erhalten. Daher wurde auf Initiative der Gesundheitshandwerke unter zentraler Mitwirkung des BIV-OT das größte deutsche Pilotprojekt für die Einführung der eVerordnung für Hilfsmittel aufgesetzt. Das BIV-OT-Pilotprojekt ist ein Teil des Pilotprojektes, Partner sind führende Abrechnungszentren und Softwarehersteller. Vertreter der Ärzteschaft sind bei der Gestaltung der Prozesse ebenfalls einbezogen.

Thomas Münch, Vorstandsmitglied des BIV-OT erklärte dazu: "Ziel unseres Projektes war es von Anfang an, den gesamten Prozess von der elektronischen Verordnung des Arztes, über den Versicherten und den Kostenvoranschlag des Leistungserbringers bis hin zur Abrechnung mit dem Kostenträger abzubilden. Dabei setzen wir auf wettbewerbsneutrale, offene und etablierte Standards und schließen keinen aus."

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Text: / handwerksblatt.de

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