Foto: © MWIDE/A.A.
HWK des Saarlandes | September 2026
HWK ist Partner im "Bündnis für zirkuläres Bauen"
Das Saarland setzt auf ressourcenschonendes und wirtschaftliches Bauen.
Mikroskop, Schwamm oder Pinsel sind keine Arbeitsmittel des Handwerks, sagt das Hessische Landesarbeitsgericht. (Foto: © lakov filimonov/123RF.com)
Vorlesen:
13. Mai 2019
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:07
Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung arbeitet nicht im Handwerk. Er muss daher auch keine Beiträge an die Zusatzversorgungskasse der Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerke abführen.
Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung fällt mit seinem Betrieb nicht unter die Tarifverträge für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, wenn die Arbeit durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Folge ist, dass er keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen muss.
Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen – also für alle geltenden – Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind.
Im konkreten Fall hat der Restaurator ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, etwa an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrte sich gegen eine Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert.
Die klagende Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (ZVK Steinmetz) hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.
Das Landesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und dem Restaurator Recht gegeben. Nach Auffassung der Richter unterfällt ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Der Restaurator unterhalte keinen Handwerksbetrieb. Werkzeuge, die er verwende, wie Mikroskop, Schwamm oder Pinsel, stellen keine Arbeitsmittel des Handwerks dar.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2019, Az. 10 Sa 275/18 SK (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.)
Kommentar schreiben