Bau: Urteil zur Umsatzsteuer
Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat ernstliche Zweifel an der Regelung angemeldet. Es hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen werden dürfen, wenn sie im Vertrauen auf die bisherigen Verwaltungsanweisungen § 13b UStG angewendet haben.
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 22. August 2013 – entgegen der seinerzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass Bauträger Pressemitteilung zum Urteil nicht Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG sind. Dies haben viele Bauträger zum Anlass genommen, die Umsatzsteuer von den Finanzämtern zurückzufordern. Die Finanzämter haben daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber den leistenden Unternehmern festgesetzt und sich dabei auf die im Juli 2014 neu geschaffenen Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG berufen, die den Vertrauensschutz für die leistenden Unternehmer in diesen Fällen ausschließt. Die leistenden Unternehmer haben die Möglichkeit, ihre Steuerschuld durch Abtretung ihrer Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Bauträger an das Finanzamt zu begleichen.
Vertrauensschutz - ja oder nein?
Das Finanzgericht hat erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung des § 27 Abs. 19 S. 2 UStG. Die endgültige Klärung der Frage, ob der leistende Unternehmer Vertrauensschutz geltend machen kann (nach nach § 176 Abs. 2 Abgabenordnung), muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, das noch nicht anhängig ist.
Die betroffenen Handwerksunternehmen werden damit vor die Entscheidung gestellt, entweder ihre Rechnungen in Brutto-Rechnungen umzuändern und die Abtretungsregelung in Anspruch zu nehmen. Damit werden sie automatisch zum Schuldner der Umsatzsteuer. Oder aber sie legen gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und machen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 Abgabenordnung geltend.
Aufgrund der Argumentation des Finanzgerichts ergeben sich eine Reihe von Fragen auch für Unternehmer, die bereits die Abtretungsregelung in Anspruch genommen haben. Der ZDH hat das Bundesfinanzministerium um ein kurzfristiges Gespräch gebeten, um für die betroffenen Handwerksunternehmen die Konsequenzen zu erörtern, das weitere Vorgehen zu diskutieren und darauf hinzuwirken, "dass wirtschaftlich tragfähige und unbürokratische Regelungen für die Unternehmen gefunden werden", heißt es.
(Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 V 5026/15), Quelle: ZDH
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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