Saarland: Kosmetiker wehren sich erfolgreich gegen Schließung
Das Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massagepraxen im Teil-Lockdown ist nicht gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Corona-Verordnung des Saarlandes deshalb teilweise außer Vollzug gesetzt.
Kosmetikstudios und Massage-Praxen im Saarland können wieder öffnen: Das diese im während des Teil-Lockdowns schließen mussten, sei eine "eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen körpernahen Dienstleistern", entschied das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis im Eilverfahren.
Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, wieso unter dem Gesichtspunkt der Pandemiebekämpfung Friseurgeschäfte, Tattoo- und Piercings-Studios geöffnet bleiben dürften, während die Studios der Antragsteller schließen müssen. Nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts zu den Infektionsgeschehen lasse sich keine Relevanz von Kosmetikstudios und Massagepraxen für die Weiterverbreitung des Corona-Virus entnehmen.
Strenge Hygienevorgaben
Das Gericht hatte verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Berufsfreiheit des Artikel 12 Grundgesetz (GG) und wegen der Nichtbeachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots des Artikel 3 GG.
Vergleiche man die von den Kosmetikstudios und Massage-Praxen geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf geprägten Friseursalons, sei es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pandemiebekämpfung Massage-Praxen und Kosmetikstudios vorläufig geschlossen werden müssten, wohingegen die Friseurgeschäfte aus Sicht des Verordnungsgebers hinnehmbar erschienen.
Zeitgleich mit dem Richterspruch ist am 16. November im Saarland eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten, die den Betrieb von Tattoo- und Piercing-Studios unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte wieder erlaubt.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Eilbeschlüsse vom 16. November 2020, Az. 2 B 337/20 und 2 B 340/20
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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