Der Kfz-Gutachter braucht einen korrekten Auftrag.

Der Kfz-Gutachter braucht einen korrekten Auftrag. (Foto: © ocskaymark/123RF.com)

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Schadens-Formular ist kein Auftrag für den Gutachter

Betriebsführung

Wer ein Formular mit der Überschrift "Schadensaufnahme" unterschreibt, bestellt damit kein Sachverständigen-Gutachten – schon gar nicht, wenn das nur im Kleingedruckten erwähnt wird.

Ein Autohaus darf das Kleingedruckte eines Vertrages nicht dazu nutzen, die Kunden mit ungewollten Aufträgen zu überraschen. Hier ging es um ein Sachverständigen-Gutachten, das irreführend als "Schadensaufnahme" bezeichnet war.

Der Fall: Eine Kundin wollte sich in einem Autohaus über die Kosten einer geplanten Pkw-Reparatur informieren. Dort füllte sie ein Formblatt mit der Überschrift "Schadensaufnahme" aus. Am unteren Rand des Formulars war in sehr kleiner Schrift der Hinweis zu lesen: "Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens…" Das Kfz-Sachverständigenbüro erstellte noch am selben Tag das Gutachten und übergab der Frau direkt die Rechnung über 771 Euro.

Der Ehemann der später verstorbenen Frau war der Ansicht, dass ein Gutachten weder mündlich noch schriftlich in Auftrag gegeben wurde. Dies sei dem Geschäftsführer des Sachverständigenbüros auch bekannt gewesen. Seine Ehefrau sei davon ausgegangen, dass lediglich ein kostenloser Kostenvoranschlag erfolgen sollte. Der Sachverständige klagte auf Zahlung.

Irreführung des Kunden

Das Urteil: Das Gericht wies die Klage ab. Ein schriftlicher Gutachtensauftrag könne nicht in dem mit "Schadensaufnahme" überschriebenen Formular gesehen werden, erklärte das Gericht. Die Überschrift sei irreführend. Daher könne ein objektiver Empfänger nicht von einem Auftrag ausgehen. 

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Der Umstand, dass im Kleingedruckten erläutert werde, dass mit der Unterschrift der Auftrag eines Gutachtens erfolge, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Ohne extra auf das Kleingedruckte hinzuweisen, dürfe man nicht davon ausgehen, dass der Betroffene den Auftrag auch habe geben wollen. Ein objektiver Empfänger könne in der konkreten Situation nicht davon ausgehen, dass der Unterschreibende alles Kleingedruckte in seinen Erklärungswillen aufgenommen habe.

Amtsgericht München, Urteil vom 13. Juli 2017, Az. 222 C 1303/17

Text: / handwerksblatt.de

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