Wer zugeparkt wird, kann den Falschparker abschleppen lassen, wenn Betriebsgrundstück und Garage versperrt sind.

Wer zugeparkt wird, kann den Falschparker abschleppen lassen, wenn Betriebsgrundstück und Garage versperrt sind. (Foto: © stockhouse/123RF.com)

Vorlesen:

So geht man richtig mit Falschparkern um

Falsch geparkte Autos vor dem Betrieb sind auch für Handwerker ein echtes Ärgernis. Wie man sich rechtlich korrekt wehrt, lesen Sie hier.

Das kann einem schon frühmorgens die Laune verderben: Man will zum Kunden fahren und ein fremdes Auto versperrt die Ausfahrt. Die Arbeit bleibt liegen, Kundeneinsätze und Termine drohen zu platzen. Man muss aber nicht tatenlos zusehen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Falschparker.

Wann können Betriebe den Falschparker abschleppen lassen?

Wer wegen des Zuparkens seiner Einfahrt nicht auf oder von seinem Betriebsgelände kommt, kann das Fahrzeug abschleppen lassen. Den Falschparker sollte man mit Datum und Uhrzeit fotografieren, um später ein Beweismittel zu haben.

Wer muss den Abschleppdienst bezahlen?

Zunächst muss derjenige, der den Abschleppdienst beauftragt, diesen auch bezahlen. Fährt der Falschparker noch weg, bevor der Abschleppdienst kommt, müssen Sie auch die Leerfahrt zahlen. Die Kosten können Sie zwar vom Falschparker zurückverlangen. Dafür müssen Sie aber wissen, wer es war.

Besser ist es daher, Sie rufen die Polizei und lassen Ihre Einfahrt von dieser räumen. Denn der Betrieb muss nicht zahlen, wenn der Abschleppdienst von der Polizei gerufen wurde. Die Polizei muss nämlich bei Ordnungswidrigkeiten einschreiten – und das Zuparken der Einfahrt ist eine solche. In diesem Fall drohen dem Falschparker dann neben den Abschleppkosten noch Verwarnungsgelder und Verwaltungsgebühren.

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Polizei ist nicht für die Garage zuständig

Achtung: Wird nur eine Garagenzufahrt versperrt, ist die Polizei nicht zuständig, da die Garage nicht als "Ein- oder Ausfahrt" im Sinne der Straßenverkehrsordnung gilt! Die zulässige und schnellste Maßnahme ist hier die Selbsthilfe: Das Abschleppen des Falschparkers. Wer – wie etwa Kfz-Betriebe – die technischen Möglichkeiten hat, kann das Abschleppen selbst erledigen. Wer einen Abschleppdienst ruft, muss es erst mal zahlen (siehe oben).

Praxistipp: Solange der Falschparker die Abschleppkosten nicht ersetzt hat, haben Grundstücks- und Garagenbesitzer ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht an dem abgeschleppten Kfz. Das heißt, Sie müssen das Fahrzeug nicht herausgeben, bis sie das Geld zurückbekommen haben!

Muss ein Schild "Ausfahrt freihalten" angebracht werden um Abschleppen zu können?

Nein! Grundsätzlich ist ein solches Schild zwar hilfreich um den Parkplatzsuchenden auf die Einfahrt hinzuweisen. Aber es ist keine Voraussetzung, um Falschparker abschleppen zu lassen.

Termin verpasst! Wer trägt die Kosten?

Wer zugeparkt war und deshalb einen Kundentermin oder sonstigen Einsatz platzen lassen musste, kann auch diesen Schaden vom Fahrzeughalter ersetzt verlangen. Das gilt für sämtliche Kosten, die durch das Zuparken entstanden sind – vorausgesetzt, der Falschparker ist bekannt und die Kosten können nachgewiesen werden!

Achtung: Trotz des Ärgers müssen Grundstückbesitzer den Schaden so gering wie möglich halten! Das heißt, Betriebe müssen alles Zumutbare versuchen, um den Termin doch noch halten zu können. Welche konkreten Anforderungen das sind, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Dürfen Falschparker selbst zugeparkt werden?

Nein! Auch wenn die Verlockung groß ist – so weit geht das Selbsthilferecht nicht. Betrieben droht in diesem Fall selbst eine Anzeige wegen Nötigung und eine Geldstrafe! Der Falschparker darf außerdem auch nicht beleidigt werden.

Muss man versuchen, den Falschparker zu finden?

Hierzu werden unter Juristen verschiedene Ansichten vertreten. Teilweise wird angenommen, dass zumindest dann, wenn der Falschparker bekannt ist, dieser vor der Beauftragung eines Abschleppdiensts zu kontaktieren ist. Die Rechtsprechung tendiert jedoch zum Gegenteil: Auch bei Kenntnis des Falschparkers soll ein sofortiges Abschleppen zulässig sein!

Wer haftet bei Schäden am Fahrzeug des Falschparkers?

Wurde das Fahrzeug durch die Polizei abgeschleppt, haftet sie auch für etwaige Schäden. Bei privaten Abschleppdiensten ist zunächst das Unternehmen verantwortlich. Aber Achtung: auch der Zugeparkte kann daneben für Schäden am Fahrzeug des Falschparkers haften, wenn er nicht nachweisen kann, dass er den Abschleppdienst ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hat.

Fazit

Wer zugeparkt wird, kann den Falschparker abschleppen lassen, wenn Betriebsgrundstück und Garage versperrt sind. Beauftragt die Polizei den Abschleppdienst, muss der Staat die Kosten tragen. Ansonsten muss der Betrieb zunächst zahlen, wenn er nicht selbst abschleppen kann. Die Kosten für Abschleppdienst und verpasste Termine muss der Falschparker aber ersetzen. Solange hat der Geschädigte ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug.

Was sagt das Recht? Wer vor Ein- und Ausfahrten von Grundstücken falsch parkt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht das bekannte Knöllchen. Gleiches gilt für das Parken vor gekennzeichneten Stellplätzen.  Ausnahme: Handelt es sich bei dem zugeparkten Bereich nicht um eine Ein- oder Ausfahrt eines Grundstücks, sondern ausschließlich um eine Garagenzufahrt, müssen nur kurzzeitige Behinderungen, etwa für das Be- und Entladen, geduldet werden (Bundesgerichtshof, Az. V ZR 154/10).
Das gezielte Zuparken Ihres Betriebsgeländes kann außerdem eine Nötigung sein, sodass dem Falschparker auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. > Hier mehr lesen!
Bei wiederholten Verstößen hat der Zugeparkte einen Unterlassungsanspruch. Er kann vom Falschparker eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Weigert der sich, kann der Geschädigte vor Gericht eine Unterlassungsklage erheben oder sogar eine einstweilige Verfügung beantragen. Eine Wiederholungsgefahr liegt auch dann vor, wenn der Falschparker sich nach dem erstmaligen Verstoß weigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dann ist kein zweiter Parkverstoß für eine gerichtliche Verfügung nötig.
Übrigens: Veröffentlichungen von Kfz-Kennzeichen im Internet verstoßen nicht gegen Persönlichkeitsrechte des Halters. Kfz-Kennzeichen sind durch ihre Verwendung quasi immer öffentlich und damit nicht sehr schützenswert. Das gilt zumindest dann, wenn mit der Veröffentlichung keine Beleidigungen einhergehen.

Die Autorin Anna Rehfeldt, LL.M., ist Rechtsanwälin in Berlin

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Text: / handwerksblatt.de

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