Ab dem 20. November 2026 sind Solar-Mietverträge mit Kaufoption Verbraucherkredite.

Ab dem 20. November 2026 gelten andere Regeln: Dann sind Solar-Mietverträge mit Kaufoption Verbraucherkredite. (Foto: © anweber/123RF.com)

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Solaranlage mit Kaufoption ist kein Kreditvertrag

Wer eine Solaranlage für zwanzig Jahre mietet und sie danach für einen Euro kaufen kann, schließt keinen Verbraucherkredit ab. Der Verbraucherschutz gilt hier nicht. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Wer eine Photovoltaikanlage für zwanzig Jahre mietet und am Laufzeitende für einen Euro kaufen kann, schließt laut Oberlandesgericht Stuttgart keinen Verbraucherkredit ab. Das bedeutet: Die Schutzregeln für Verbraucherkreditverträge wie etwa Zinsoffenlegung gelten nicht. Daher konnte der Kunde hier seine Miete nicht senken.

Der Fall

Ein Hauseigentümer mietete eine Photovoltaikanlage samt Batteriespeicher für zwanzig Jahre. Nach Ende der Mietzeit darf er die Anlage für einen Euro kaufen. Entscheidet er sich dagegen, muss das Unternehmen die Anlage abbauen. Diese Demontage kostet pauschal 2.500 Euro netto. Im Fall einer Kündigung wegen Vertragsverstoß fordert das Unternehmen pauschalen Schadensersatz.

Der Hauseigentümer argumentierte, am Ende der Laufzeit sei er aus wirtschaftlichen Gründen faktisch zum Kauf der Anlage verpflichtet, denn der Kauf für einen Euro sei angesichts der Demontagekosten die einzig sinnvolle Option. Daher sei der Vertrag wie ein Kauf auf Raten zu behandeln, also ein Verbraucherkredit. Das wäre für ihn günstiger, denn bei einen Verbraucherkredit gelten besondere Schutzvorschriften: Zum Beispiel muss in dem Vertrag der Zinssatz ausdrücklich genannt werden; fehlt diese, verringert sich der Zins und die Monatsmiete sinkt drastisch.

Der Kunde forderte, nur noch etwa die Hälfte der vertraglichen Monatsmieten zahlen zu müssen – wegen der Regeln für Verbraucherkredite, denn hier fehle die Zinsangabe. Er klagte rund 29.000 Euro vor Gericht ein.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied gegen ihn. Nur wenn der Mieter sich vertraglich zum Kauf verpflichte, liege ein Verbraucherkredit nach § 506 Absatz 2 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch vor; eine bloße Kaufoption wie hier reiche dafür nicht. Auch eine Umgehung des Verbraucherschutzrechts liege nicht vor, so das Urteil. Die Entscheidung zum Kauf bleibe dem Hauseigentümer überlassen. Nach zwanzig Jahren dürfe er sich gegen die Anlage entscheiden – zum Beispiel, weil er künftig eine andere nutzen will.

Die Abbaupauschale von 2.500 Euro schränkt diese Wahlfreiheit nach Ansicht des Gerichts nicht erheblich ein. Die Kosten für die Demontage müsste der Mieter sowieso tragen. Zudem sei der Betrag nicht zu hoch, um sich aus gewichtigen Gründen gegen den Kauf zu entscheiden.

Das Gericht prüfte nicht, ob die Vertreagsklauseln zu Abbaupauschale und Schadensersatz wirksam sind, da die Anträge des Hauseigentümers unzulässig waren.

Neue Regeln ab November 2026

Ab dem 20. November 2026 gelten geänderte Vorschriften: Dann greift § 506 BGB auch für Verträge mit Kaufoption. Für alte Verträge wie im vorliegenden Fall gilt dies aber nicht.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 3. November 2026, Az. 6 U 50/26

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Text: / handwerksblatt.de

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