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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Ohne Digitalisierung und künstlicher Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des itb.
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Juni 2010
Tricksereien zum Einsparen von Lohnnebenkosten durch Lohnsplitting werden zunehmend entlarvt. Die Prüfungen der Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger nehmen zu. Jeder Arbeitgeber muss deshalb künftig damit rechnen, dass Tricks auffliegen und hart bestraft werden.
Das belegt auch ein Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Ein Arbeitgeber muss jetzt 31.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen.
Er wollte Sozialversicherungsbeiträge sparen und machte aus einem 800 Euro-Büro-Job zwei 400-Euro-Jobs, also zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Während 400 Euro des Entgelts der Mitarbeiterin in der Buchhaltung zuflossen, ging die andere Hälfte an ihren Ehemann, der angeblich ebenfalls im Verein tätig war.
Bei der Prüfung monierten Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger, dass ausschließlich die Ehefrau beim Verein angestellt gewesen sei, der Ehemann habe sein Gehalt aber nur zum Zwecke des Lohnsplittings bezogen.
Vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund begnügte sich der Verein damit, die Sachverhaltsaufklärung des Außenprüfers als unzureichend darzustellen. Der angebliche Arbeitgeber ließ aber offen, welche Aufgaben der Ehemann im Verein wahrgenommen hatte und aus welchen Gründen keine Personalakte für die vermeintlich beschäftigte Person angelegt worden war.
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Dieses erleichterte dem LSG die Entscheidung. Es kam zum Ergebnis, dass hier Sozialbeiträge unterschlagen werden sollten und bestätigte die Auffassung des SG Dortmund, dass der Verein die Nachzahlung der Beiträge vornehmen müsse. Inklusive Säumniszuschläge kostete das den Verein die stattliche Summe von 31.000 Euro.
Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.6.2009, Az: L 8 B 4/08
Alexander Ceccarelli, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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