Corona: Sozialversicherungsbeiträge können wieder gestundet werden
Betriebe, die wegen der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten sind, können erneut eine vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen – diesmal für Februar bis April 2022.
Gerät ein Unternehmen in Folge der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage, kann es erneut eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge im vereinfachten Verfahren beantragen. Das meldet der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV).
Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits für die Beiträge bis einschließlich zum Juni 2021 praktiziert wurde. Voraussetzung ist, dass Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen III Plus und IV) beantragt, aber noch nicht erhalten wurden und sich der Betrieb in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet.
Keine Zinsen oder Sicherheitsleistungen
Es werden keine Stundungszinsen oder Sicherheitsleistungen verlangt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2022 weitgehend zugeflossen sind. Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind.
Bestehende Ratenzahlungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können für den oben genannten Zeitraum entsprechend nachjustiert werden. Die im Falle beantragter Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Antrag an die Krankenkasse
Der Antrag muss an die Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs versichert sind. Das heißt: Sind die Beschäftigten bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Antrag an jede Krankenkasse separat gestellt werden. Ein Musterformular finden Sie > hier als PDF oder anschließend als Text.
Musterschreiben des GKV-Spitzenverbandes für den Antrag auf Stundung der Beiträge Name des Betriebs
Anschrift des Betriebs
Kontaktdaten des Betriebs (Ansprechpartner, Telefon, Mailadresse)
Betriebsnummer des Betriebs
Anschrift der Krankenkasse / Einzugsstelle
Antrag auf Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie-Situation in Deutschland ist unser Unternehmen angesichts deutlicher Umsatz- und Gewinneinbrüche in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten. In der Folge sind wir aktuell nicht in der Lage, unseren Beitragszahlungsverpflichtungen nachzukommen. Insofern stellt die Beitragszahlung gegenwärtig eine erhebliche Härte für unser Unternehmen dar.
Wir beantragen daher, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beitragsmonat Februar 2022 zu stunden.
Soweit aufgrund von bereits in der Vergangenheit eingeräumten Beitragsstundungen gestundete Beiträge ratierlich zurückzuzahlen sind, bitten wir, die Raten- und Tilgungsvereinbarung anzupassen und für diesen Monat die Rate(n) auszusetzen oder zumindest zu ermäßigen.
Die gestundeten Beiträge werden wir spätestens zusammen mit den Beiträgen für den Mai 2022 nachentrichten, die am 27. Mai 2022 fällig werden.
Die seitens des Bundes und der einzelnen Länder zur Verfügung gestellten Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in Form der vereinbarten Wirtschaftshilfen für die von der Pandemie betroffenen Betriebe, Unternehmen und Einrichtungen haben wir bereits beantragt bzw. werden wir zeitnah beantragen; dies betrifft insbesondere die Überbrückungshilfe III Plus und IV. Uns ist bewusst, dass wir diese zur Erfüllung unserer Beitragszahlungsverpflichtungen für Februar 2022 zu verwenden haben.
Sofern in unserem Unternehmen Kurzarbeit beantragt wurde, versichern wir, dass wir die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung unmittelbar nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an Sie weiterleiten werden; uns ist bewusst, dass mit dem Erhalt der Erstattungsbeträge die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge insoweit endet.
Mit freundlichen Grüßen
Die mitgliederstärksten gesetzlichen Krankenkassen
Kurzarbeit > Hier finden Sie alle Informationen zum Kurzarbeitergeld
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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