Nur gearbeitet, ohne etwas zu lernen? Dann gibt es auch mehr Lohn als nur die Ausbildungsvergütung.

Wer nur gearbeitet hat, ohne etwas zu lernen, hat ein Recht auf Lohn statt nur der Ausbildungsvergütung. (Foto: © Kzenon/123RF.com)

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Statt zu lernen gearbeitet? Dann gibt es vollen Lohn!

Betriebsführung

Bildet ein Chef seinen Azubi tatsächlich gar nicht aus, sondern setzt ihn nur als Arbeitskraft ein, muss er ihn auch entsprechend bezahlen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn klargestellt.

Ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, hat Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers. 

Der Fall

Ein Azubi erhielt einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger. Darin war eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775, Euro brutto vereinbart. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Azubi bei der Berufsschule an. Er stellte auch keinen Ausbildungsplan auf. Der Mann bekam nach eigener Aussage lediglich eine einmalige Einweisung von einem Arbeitskollegen. Er wurde mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierfür nur die Ausbildungsvergütung. Später klagte er die Differenz zum Tarifentgelt eines ungelernten Arbeitnehmers ein.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Bonn gab ihm recht. Dem Mann stehe nach § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist, so das Urteil. Damit seien die von dem Azubi erbrachten Leistungen nicht mit seiner Ausbildungsvergütung abgegolten. Diese seien vielmehr in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.

Da der Kläger als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt wurde, hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

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Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 8. Juli 2021, Az. 1 CA 308/2 (noch nicht rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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