Steuertermine 2019 und 2020: Die wichtigsten Daten
Die Termine für die Steuererklärung kommen immer viel zu plötzlich. Ein Überblick, an welche Steuertermine Unternehmer und Selbstständige 2019 und 2020 denken müssen.
Seit diesem Jahr haben Steuerpflichtige bis zu zwei Monate mehr Zeit, um die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Hierzu gehört die Einkommens-, die Umsatz-, sowie die Gewerbe- und die Körperschaftssteuer. Wo im letzten Jahr der Stichtag für die Jahresmeldung noch der 31. Mai war, so wird er in diesem Jahr auf den 31. Juli verlegt.
Steuerpflichtige, die für die Erstellung ihrer Steuererklärungen einen Steuerberater beauftragen, haben noch einmal mehr Zeit.
Das bedeutet, dass die Umsatzsteuerjahresmeldung des Wirtschaftsjahres 2018 bis zum 28. Februar 2019 vom Steuerberater abgegeben werden muss. Diese Frist verlängert sich erneut um zwölf Monate auf den 28. Februar 2020, sollte der Steuerberater einen Fristenerlass in Anspruch nehmen.
Abgabefristen für die Umsatzsteuervoranmeldung: Monatlich oder vierteljährlich?
Obwohl die Umsatzsteuer eine sogenannte Jahressteuer ist, ist es für Unternehmer notwendig auch innerhalb des Jahres Vorauszahlungen für ihre vereinnahmte Umsatzsteuer zu leisten. Unternehmer und Selbstständige, deren Umsatzsteuerschuld im Vorjahr zwischen 1.000 und 7500 Euro betrug, sind verpflichtet viermal im Jahr für jeweils drei Abrechnungsmonate eine Voranmeldung erstellen.
Ist die Steuerschuld höher, sollte die Voranmeldung monatlich beim Finanzamt abgegeben werden. Wer allerdings weniger als 1.000 Euro schuldet, ist von der Zahlungsverpflichtung befreit.
Wichtig: Existenzgründer müssen unabhängig von ihrem Umsatz in den ersten beiden Jahren monatlich eine Anmeldung abgeben.
Der Steuerkalender zum Download"Die regulären Termine für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung fallen jeweils auf den 10. Kalendertag nach dem monatlichen oder vierteljährlichen Abrechnungszeitraum. Fällt dieser auf das Wochenende oder einen Feiertag, fällt die Frist auf den darauffolgenden Werktag", erklärt Paul-Alexander Thies, Geschäftsführer und Gründer von Billomat.
Die Steuerschuld entstehe dann gleichzeitig mit der Festsetzung oder Anmeldung der Steuer. Aus diesem Grund müsse die Zahlung zur selben Zeit erfolgen, so Thies. Um allerdings den vollen Betrag zu zahlen, wird Steuerschuldigen eine Schonfrist von bis zu drei Tagen gewährt. Das bedeutet also, dass sich die Schonfrist für die Bezahlung der Steuerschuld aus der regulären Voranmeldung im April 2019 zum 13. Mai verlängert.
Mit Dauerfristverlängerung verzögert sich diese dann um weitere vier Wochen bis zum 13. Juni 2019.
Steuertermine 2019 und 2020 im Überblick
10. Januar, 11. Februar, 11. März, 10. April 2019, 10. Mai, 11. Juni, 10. Juli, 12. August, 10. September, 10. Oktober, 11. November, 10. Dezember 2019, 10. Januar 2020: Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
28. Februar: Abgabe der Steuererklärung des Wirtschaftsjahres 2018 durch den Steuerberater ohne Fristenerlass
14. Januar, 14. Februar, 14. März, 15. April, 13. Mai, 14. Juni, 15. Juli, 15. August, 13. September, 14. Oktober, 14. November, 13. Dezember: Ende der Schonfrist für die einhergehende Zahlung der fälligen Steuerschuld bei der Umsatzsteuervoranmeldung
10. April: Abgabetermin für die vierteljährige Umsatzsteuervoranmeldung ohne Dauerfristverlängerung
10. Mai: Abgabetermin für die vierteljährige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit Dauerfristverlängerung
10. Juli: Abgabetermin für die vierteljährige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ohne Dauerfristverlängerung
31. Juli: Abgabe der Jahresumsatzsteuer für Privatpersonen
12. August: Abgabetermin für die vierteljährige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit Dauerfristverlängerung
10. September: Abgabetermin für die vierteljährige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ohne Dauerfristverlängerung
11. November: Abgabetermin für die vierteljährige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit Dauerfristverlängerung
31. Dezember: Abgabetermin für die freiwillige Steuererklärung von 2015
10. Januar 2020: Abgabetermin für die vierteljährige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ohne Dauerfristverlängerung
10. Februar 2020: Abgabetermin für die vierteljährige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung mit Dauerfristverlängerung
28. Februar 2020: Abgabetermin der Steuererklärung des beauftragten Steuerberaters
Quelle: Paul-Alexander Thies, Geschäftsführer von Billomat
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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