Tarifvertrag: Sechs Jahre Befristung möglich
Ein Tarifvertrag kann regeln, dass Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren befristet werden dürfen – mit bis zu neun Kettenbefristungen.
Das Bundesarbeitsgericht stellt in einem aktuellen Urteil neue Grundsätze für die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien zur Befristung von Arbeitsverhältnissen auf.
Der Fall
Der Kläger war bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft beschäftigt, wo sein befristeter Arbeitsvertrag bereits einmal auf insgesamt etwas mehr als zwei Jahre verlängert worden war. Es galten die Tarifverträge der Branche. Nach dem Manteltarifvertrag der Energiewirtschaft ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist eine höchstens fünfmalige Verlängerung zulässig.
Der Mann klagte gegen die terminliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach seiner Auffassung war die tarifliche Befristung von fünf Jahren unzulässig, weil sie dem Teilzeit- und Befristungsgesetz widerspricht.
Das Urteil
Der Arbeitnehmer blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf der Befristung wirksam beendet worden, stellten die Richter fest. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund eigentlich nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren und nur höchstens dreimal hintereinander befristet werden. Das Gesetz räumt den Tarifvertragsparteien jedoch das Recht ein, abweichende eigene Regelungen zu treffen. Eine konkrete Obergrenze für die Kettenbefristungen in Tarifverträgen hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.
Gerichtliche Obergrenze: maximal das Dreifache
Allerdings würden den Kettenbefristungen damit nicht schrankenlos Tür und Tor geöffnet, betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Verweis auf Verfassungs- und EU-Recht.
Als konkrete Grenze setzte das BAG hier eine eigene Vorgabe: Tarifliche Regelungen können die gesetzliche Höchstdauer (zwei Jahre) für sachgrundlosen Befristungen und die dort festgelegte Höchstzahl (drei) für Vertragsverlängerungen maximal um das Dreifache überschreiten. Das heißt: Tarifverträge dürfen aufeinanderfolgende Befristungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren vorsehen. Zulässig sind dann bis zu neun Kettenbefristungen.
Im konkreten Fall haben die Tarifvertragsparteien diesen Spielraum mit fünf Jahren und fünf Verlängerungen nicht überschritten. Die Regelung ist daher wirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az.7 AZR 140/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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