Urteil: Unfallfahrer trägt das Werkstattrisiko
Wer kaskoversichert ist, muss nach einem selbst verschuldeten Autounfall überhöhte Kosten der Werkstatt selbst zahlen. Der Bundesgerichtshof entschied: Kaskoversicherer zahlen nur das, was wirklich nötig ist – anders als bei der Haftpflicht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Wer einen selbst verschuldeten Unfall mit einem kaskoversicherten Fahrzeug verursacht, muss unnötige Kosten der Kfz-Werkstatt aus der eignen Tasche begleichen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Kaskoversicherer ausschließlich die erforderlichen Kosten übernehmen muss.
Der Fall
Eine Frau verlangte nach einem Einparkunfall von ihrem Vollkaskoversicherer die Regulierung des Schadens. Das tat diese auch, bis auf einen Posten von 390 Euro. Denn ein Gutachter hatte bestätigt, dass diese Arbeiten der Werkstatt technisch nicht notwendig waren. Der Streit ging vor Gericht.
Das Urteil
Nach dem Amtsgericht und dem Landgericht Heilbronn wies auch der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage ab.
Unterschiede zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung
Anders als im Haftpflichtrecht, wo der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko trägt, beschränkt sich die Kaskoversicherung laut Vertrag auf die Zahlung der tatsächlich erforderlichen Kosten. Im Haftpflichtrecht hingegen muss der Versicherer sogar nicht ausgeführte, aber abgerechnete Reparaturen unter bestimmten Bedingungen übernehmen. Das hat der BGH in mehreren Entscheidungen vom 16. Januar 2024 bestätigt.
Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für die Kaskoversicherung, stellt der BGH jetzt klar. Er legte Ziffer A.2.6.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung aus. Danach müssen Versicherer die "für die Reparatur erforderlichen Kosten" ersetzen. Das höchste deutsche Zivilgericht betont, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen muss, dass ihm nur die Kosten erstattet werden, die eine wirtschaftlich vernünftige Person für die Reparatur investieren würde. Dazu zählen aber keine objektiv unnötigen Maßnahmen oder Kosten für unwirtschaftliche Arbeitsweisen sowie überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze.
Praxistipp
Wer einen selbst verursachten Kaskoschaden hat, sollte vor der Reparatur einen Kostenvoranschlag erstellen lassen, diesen der Versicherung vorlegen und die Werkstatt erst nach schriftlicher Zusage beauftragen, rät der AvD. Jede Änderung oder Zusatzarbeit sollte vorher mit dem Versicherer abgestimmt und dokumentiert werden. So vermeiden Auftofahrer, dass sie auf unnötigen Kosten sitzenbleiben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. September 2026, Az. IV ZR 235/25
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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