Unfallkosten bei der Steuer absetzen: Wie geht das?
Unfallkosten sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück passiert. Wie das geht und welche Belege das Finanzamt sehen will.
Unfallkosten kann man bei der Steuer geltend machen. Das gilt auch für Umwege, nämlich wenn man noch zum Tanken fährt oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft abholt.
Auch wenn man seinen Ehepartner für dessen Dienstreise zum Bahnhof oder Flughafen bringt und auf dem Rückweg ein Unfall passiert, sind die entstandenen Unfallkosten Werbungskosten. Der Unfall während einer Privatfahrt ist dagegen nicht absetzbar, erklärt der BVL, der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Wichtig: Als Werbungskosten können alle Kosten geltend gemacht werden. Die Kosten werden vom Finanzamt nicht anteilig gekürzt, weil der Pkw auch privat genutzt wird. Umgekehrt können Unfallschäden, die auf einer privaten Fahrt passieren, steuerlich nicht angesetzt werden. Die Kosten werden in dem Jahr angesetzt, in dem die Rechnung bezahlt wurde.
Wichtig sind Rechnungen, Quittungen und der Unfallbericht der Polizei
Erich Nöll, Geschäftsführer des BVL: "Voraussetzung für eine Anerkennung der Unfallkosten ist natürlich, dass ein Nachweis mit den betreffenden Rechnungen und Quittungen erbracht wird. Der Unfallbericht der Polizei sollte als Nachweis der Steuererklärung beigefügt werden."
Handelt es sich um einen Totalschaden oder wird der Wagen nicht im Unfalljahr repariert, muss zur Berechnung der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ein Beleg über die Anschaffungskosten des Autos sowie das Gutachten eines Sachverständigen oder der Werkstatt über den Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall vorliegen. Nöll: "Steuerfreie Erstattungsleistungen müssen immer angegeben und abgezogen werden."
Bescheinigung des Arbeitgebers kann hilfreich sein
Schwierig sei manchmal der Nachweis, dass sich der Unfall tatsächlich auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Ort und Zeit des Unfalls ergeben sich regelmäßig aus dem polizeilichen Unfallbericht. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die den Anlass der Fahrt bescheinigt oder bestätigt, dass die Arbeit wegen des Unfalls später oder gar nicht aufgenommen wurde oder auch Zeugen, die den beruflichen Anlass der Fahrt bestätigen können, sind hilfreich.
Nicht alle Reparaturkosten werden anerkannt
Dass nicht alle Reparaturkosten steuerlich absetzbar sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil v. 20.3.2014, VI R 29/13) in einem Fall entschieden, als der Steuerpflichtige auf dem Weg zur Arbeit sein Fahrzeug versehentlich falsch betankt hatte. "Die daraus resultierenden Reparaturkosten für den entstandenen Motorschaden sind nicht als Werbungskosten absetzbar und können nicht neben der Entfernungspauschale geltend gemacht werden", berichtet Steuerexperte Nöll.
Außergewöhnliche Aufwendungen – wie etwa die Kosten der Falschbetankung – seien mit der Entfernungspauschale bereits abgegolten.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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